§ 447 EO Inhalt des Anfechtungsanspruchs

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr /2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach dem 17. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.Paragraphen 385,, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr aus 2016,, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach dem 17. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.
  2. (2)Absatz 2§ 25 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 1 Z 10, § 259 Abs. 1a § 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c, 281 Abs. 1, 281a Abs. 2, § 282 Abs. 1, § 290a Abs. 1 Z 5 lit. g, § 292 Abs. 3a, § 299a Abs. 4, § 302 Abs. 1, §§ 403 bis 421 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 25, Absatz 2 und 3, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 259, Absatz eins a, Paragraph 274, Absatz 2,, Paragraph 277 a, Absatz 3, Ziffer 8 und Absatz 5,, Paragraphen 277 b,, 277c, 281 Absatz eins,, 281a Absatz 2,, Paragraph 282, Absatz eins,, Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g,, Paragraph 292, Absatz 3 a,, Paragraph 299 a, Absatz 4,, Paragraph 302, Absatz eins,, Paragraphen 403 bis 421 in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 25 Abs. 2 und 3 sowie § 418 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Exekution nach dem 1. Jänner 2017 bewilligt wird.Paragraph 25, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 418, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, sind anzuwenden, wenn die Exekution nach dem 1. Jänner 2017 bewilligt wird.
  4. (4)Absatz 4§ 42 Abs. 1 Z 10, §§ 404 und 405 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird; bei einer Anpassung von Amts wegen, wenn über die Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 entschieden wird.Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraphen 404 und 405 in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird; bei einer Anpassung von Amts wegen, wenn über die Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 entschieden wird.
  5. (5)Absatz 5§ 259 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Gegenstände nach dem 1. Jänner 2017 in Verwahrung genommen werden.Paragraph 259, Absatz eins a, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, ist anzuwenden, wenn die Gegenstände nach dem 1. Jänner 2017 in Verwahrung genommen werden.
  6. (6)Absatz 6§ 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c und 281a Abs. 2 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 1. Jänner 2017 in der Ediktsdatei veröffentlicht wird.Paragraph 274, Absatz 2,, Paragraph 277 a, Absatz 3, Ziffer 8 und Absatz 5,, Paragraphen 277 b,, 277c und 281a Absatz 2, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 1. Jänner 2017 in der Ediktsdatei veröffentlicht wird.
  7. (7)Absatz 7§ 281 Abs. 1 und § 282 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 1. Jänner 2017 stattfindet.Paragraph 281, Absatz eins und Paragraph 282, Absatz eins, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 1. Jänner 2017 stattfindet.
  8. (8)Absatz 8§ 292 Abs. 3a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zusammenrechnung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.Paragraph 292, Absatz 3 a, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zusammenrechnung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.
  9. (9)Absatz 9§ 302 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Drittschuldnererklärung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht einlangt.Paragraph 302, Absatz eins, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2016,, ist anzuwenden, wenn die Drittschuldnererklärung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht einlangt.
  10. (10)Absatz 10§ 411 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach dem 1. Jänner 2017 für vollstreckbar erklärt wird.Paragraph 411, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, ist anzuwenden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach dem 1. Jänner 2017 für vollstreckbar erklärt wird.
  11. (1)Absatz einsWas durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, kann der Gläubiger soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.
  12. (2)Absatz 2Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Verstorbenen begründen, bekannt waren oder bekannt sein mussten.
  13. (3)Absatz 3Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz eins§§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr /2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach dem 17. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.Paragraphen 385,, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr aus 2016,, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach dem 17. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.
  2. (2)Absatz 2§ 25 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 1 Z 10, § 259 Abs. 1a § 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c, 281 Abs. 1, 281a Abs. 2, § 282 Abs. 1, § 290a Abs. 1 Z 5 lit. g, § 292 Abs. 3a, § 299a Abs. 4, § 302 Abs. 1, §§ 403 bis 421 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 25, Absatz 2 und 3, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 259, Absatz eins a, Paragraph 274, Absatz 2,, Paragraph 277 a, Absatz 3, Ziffer 8 und Absatz 5,, Paragraphen 277 b,, 277c, 281 Absatz eins,, 281a Absatz 2,, Paragraph 282, Absatz eins,, Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g,, Paragraph 292, Absatz 3 a,, Paragraph 299 a, Absatz 4,, Paragraph 302, Absatz eins,, Paragraphen 403 bis 421 in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 25 Abs. 2 und 3 sowie § 418 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Exekution nach dem 1. Jänner 2017 bewilligt wird.Paragraph 25, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 418, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, sind anzuwenden, wenn die Exekution nach dem 1. Jänner 2017 bewilligt wird.
  4. (4)Absatz 4§ 42 Abs. 1 Z 10, §§ 404 und 405 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird; bei einer Anpassung von Amts wegen, wenn über die Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 entschieden wird.Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraphen 404 und 405 in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird; bei einer Anpassung von Amts wegen, wenn über die Anpassung nach dem 1. Jänner 2017 entschieden wird.
  5. (5)Absatz 5§ 259 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Gegenstände nach dem 1. Jänner 2017 in Verwahrung genommen werden.Paragraph 259, Absatz eins a, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, ist anzuwenden, wenn die Gegenstände nach dem 1. Jänner 2017 in Verwahrung genommen werden.
  6. (6)Absatz 6§ 274 Abs. 2, § 277a Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, §§ 277b, 277c und 281a Abs. 2 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 1. Jänner 2017 in der Ediktsdatei veröffentlicht wird.Paragraph 274, Absatz 2,, Paragraph 277 a, Absatz 3, Ziffer 8 und Absatz 5,, Paragraphen 277 b,, 277c und 281a Absatz 2, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, sind anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 1. Jänner 2017 in der Ediktsdatei veröffentlicht wird.
  7. (7)Absatz 7§ 281 Abs. 1 und § 282 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 1. Jänner 2017 stattfindet.Paragraph 281, Absatz eins und Paragraph 282, Absatz eins, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, sind anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 1. Jänner 2017 stattfindet.
  8. (8)Absatz 8§ 292 Abs. 3a in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zusammenrechnung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.Paragraph 292, Absatz 3 a, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zusammenrechnung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht eingebracht wird.
  9. (9)Absatz 9§ 302 Abs. 1 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr 100/2016, ist anzuwenden, wenn die Drittschuldnererklärung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht einlangt.Paragraph 302, Absatz eins, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2016,, ist anzuwenden, wenn die Drittschuldnererklärung nach dem 1. Jänner 2017 bei Gericht einlangt.
  10. (10)Absatz 10§ 411 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, ist anzuwenden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach dem 1. Jänner 2017 für vollstreckbar erklärt wird.Paragraph 411, in der Fassung der EO-Nov. 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, ist anzuwenden, wenn der ausländische Exekutionstitel nach dem 1. Jänner 2017 für vollstreckbar erklärt wird.
  11. (1)Absatz einsWas durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, kann der Gläubiger soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.
  12. (2)Absatz 2Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Verstorbenen begründen, bekannt waren oder bekannt sein mussten.
  13. (3)Absatz 3Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.

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