§ 445 EO Anfechtung vor Vollstreckbarkeit

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 445.Paragraph 445,

§ 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 in Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Paragraph 290Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrbevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021
§ 445.Paragraph 445,

§ 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 in Die Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Paragraph 290Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrbevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

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