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§ 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 inDie Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in KraftZwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.
§ 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 inDie Anfechtung kann mittels Einrede ausgeübt werden, bevor die Forderung des Gläubigers vollstreckbar geworden ist. Ebenso kann die Anfechtung im Verfahren zur Verteilung eines im Wege der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in KraftZwangsvollstreckung erzielten Erlöses auch stattfinden, bevor die Forderung des anfechtenden Gläubigers vollstreckbar geworden ist.