§ 441 EO Einzelverkäufe

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 65 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.Paragraph 65, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.
  2. (2)Absatz 2Die Aufhebung des § 73a tritt mit 1. April 2009 in Kraft.Die Aufhebung des Paragraph 73 a, tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
§ 441.Paragraph 441,

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden. Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach Paragraph 439, Ziffer eins bis 3 angefochten werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz eins§ 65 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.Paragraph 65, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt.
  2. (2)Absatz 2Die Aufhebung des § 73a tritt mit 1. April 2009 in Kraft.Die Aufhebung des Paragraph 73 a, tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
§ 441.Paragraph 441,

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden. Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach Paragraph 439, Ziffer eins bis 3 angefochten werden.

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