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§ 290a Abs. 3 Anfechtbar sind folgende in den letzten zwei Jahren vor der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Paragraph 290 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen:
§ 290a Abs. 3 Anfechtbar sind folgende in den letzten zwei Jahren vor der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Paragraph 290 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen: