§ 434 EO Lagerzins

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 382c Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 382 c, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Z 10, § 1 Z 12 in der Fassung der Z 2 und § 1 Z 14 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;Paragraph eins, Ziffer 10,, Paragraph eins, Ziffer 12, in der Fassung der Ziffer 2 und Paragraph eins, Ziffer 14, mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Z 12 in der Fassung der Z 3 mit 1. Jänner 2014.Paragraph eins, Ziffer 12, in der Fassung der Ziffer 3, mit 1. Jänner 2014.
  4. (1)Absatz einsFür die Lagerung in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung nach § 259 für jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingelagerten Sachen; sonst für einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft worden, so ist Bemessungsgrundlage das Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös.Für die Lagerung in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung nach Paragraph 259, für jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingelagerten Sachen; sonst für einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft worden, so ist Bemessungsgrundlage das Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös.
  5. (2)Absatz 2Zur Zahlung sind verpflichtet
    1. 1.Ziffer einsder betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach § 259;der betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach Paragraph 259 ;,
    2. 2.Ziffer 2der Ersteher oder der Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat, beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;
    3. 3.Ziffer 3der Verpflichtete oder ein sonstiger Empfangsberechtigter, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung die Sache nicht abgeholt hat, beginnend mit dem fünfzehnten Tag nach Zustellung der Aufforderung.
  6. (3)Absatz 3Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem § 274b Abs. 2 sinngemäß.Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem Paragraph 274 b, Absatz 2, sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz eins§ 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 382c Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 382 c, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Z 10, § 1 Z 12 in der Fassung der Z 2 und § 1 Z 14 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;Paragraph eins, Ziffer 10,, Paragraph eins, Ziffer 12, in der Fassung der Ziffer 2 und Paragraph eins, Ziffer 14, mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Z 12 in der Fassung der Z 3 mit 1. Jänner 2014.Paragraph eins, Ziffer 12, in der Fassung der Ziffer 3, mit 1. Jänner 2014.
  4. (1)Absatz einsFür die Lagerung in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung nach § 259 für jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingelagerten Sachen; sonst für einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft worden, so ist Bemessungsgrundlage das Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös.Für die Lagerung in der Auktionshalle ist ein Lagerzins zu entrichten. Er beträgt bei Verwahrung nach Paragraph 259, für jeden angefangenen Monat der Verwahrung 1/2% vom Wert der eingelagerten Sachen; sonst für einen Tag 1%. Ist die Sache bereits verkauft worden, so ist Bemessungsgrundlage das Meistbot oder der Kaufpreis, sonst der Schätzwert oder mangels einer Schätzung der vom Vollstreckungsorgan bei der Pfändung angegebene voraussichtlich erzielbare Erlös.
  5. (2)Absatz 2Zur Zahlung sind verpflichtet
    1. 1.Ziffer einsder betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach § 259;der betreibende Gläubiger für die Verwahrung nach Paragraph 259 ;,
    2. 2.Ziffer 2der Ersteher oder der Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat, beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;
    3. 3.Ziffer 3der Verpflichtete oder ein sonstiger Empfangsberechtigter, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung die Sache nicht abgeholt hat, beginnend mit dem fünfzehnten Tag nach Zustellung der Aufforderung.
  6. (3)Absatz 3Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem § 274b Abs. 2 sinngemäß.Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen des GEG einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses bei Verwahrung gilt außerdem Paragraph 274 b, Absatz 2, sinngemäß.

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