§ 431 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Wer gegen § 73a §§ 427 und 429 Abs. 1 und Abs. 3 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 50025 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben von jeder rechtskräftigen Verurteilung das Bundesministerium für Justiz und, wenn dies erforderlich erscheintder Täter Rechtsanwalt oder Notar ist, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhaltendie Rechtsanwalts- bzw. Notariatskammer zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.2018

(1) Wer gegen § 73a §§ 427 und 429 Abs. 1 und Abs. 3 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 50025 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben von jeder rechtskräftigen Verurteilung das Bundesministerium für Justiz und, wenn dies erforderlich erscheintder Täter Rechtsanwalt oder Notar ist, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhaltendie Rechtsanwalts- bzw. Notariatskammer zu verständigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten