§ 422 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2017 bis 31.12.9999

(Anm1) Soweit in diesem Abschnitt oder in der Verordnung (EU) Nr.: § 422 tritt 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (Europäische Kontenpfändungsverordnung – EuKoPfVO) keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, sind auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung die Bestimmungen über einstweilige Verfügungen anzuwenden.

(2) Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde auf Zahlung des Betrages, der mit 18.1.2017 in Kraftdem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorläufig gepfändet werden soll, erwirkt, so wird mit Zustellung dieses Beschlusses an die Bank als Drittschuldner ein Pfandrecht erworben. Dies ist der Bank und dem Schuldner mitzuteilen.

(3) Die Regelungen der EuKoPfVO sind auch dann anzuwenden, wenn sich das vorläufig zu pfändende Bankkonto, das zuständige Gericht und der Wohnsitz des Gläubigers im Inland befinden.

Stand vor dem 17.01.2017

In Kraft vom 01.12.2016 bis 17.01.2017

(Anm1) Soweit in diesem Abschnitt oder in der Verordnung (EU) Nr.: § 422 tritt 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (Europäische Kontenpfändungsverordnung – EuKoPfVO) keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, sind auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung die Bestimmungen über einstweilige Verfügungen anzuwenden.

(2) Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde auf Zahlung des Betrages, der mit 18.1.2017 in Kraftdem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorläufig gepfändet werden soll, erwirkt, so wird mit Zustellung dieses Beschlusses an die Bank als Drittschuldner ein Pfandrecht erworben. Dies ist der Bank und dem Schuldner mitzuteilen.

(3) Die Regelungen der EuKoPfVO sind auch dann anzuwenden, wenn sich das vorläufig zu pfändende Bankkonto, das zuständige Gericht und der Wohnsitz des Gläubigers im Inland befinden.

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