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(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
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(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(4) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(5) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Polizeistrafgesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
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(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(9) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
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(10) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
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(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(12) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
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(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
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(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(4) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(5) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Polizeistrafgesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
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(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(9) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
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(10) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
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(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(12) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.