Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
|
| |||||||||
|
|
(3) Mitglieder des MTD-Beirates sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(5) Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(6) Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.
(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
|
| |||||||||
|
|
(3) Mitglieder des MTD-Beirates sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(5) Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(6) Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.