§ 12a MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder des MTD-Beirates sind:
    1. 1.Ziffer einsein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),
    2. 2.Ziffer 2ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
    3. 3.Ziffer 3ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
    4. 4.Ziffer 4je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
    Für jedes Mitglied gemäß Z 3 und 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.Für jedes Mitglied gemäß Ziffer 3 und 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  5. (5)Absatz 5Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.
§ 12a MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder des MTD-Beirates sind:
    1. 1.Ziffer einsein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),
    2. 2.Ziffer 2ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
    3. 3.Ziffer 3ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
    4. 4.Ziffer 4je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
    Für jedes Mitglied gemäß Z 3 und 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.Für jedes Mitglied gemäß Ziffer 3 und 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  5. (5)Absatz 5Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.
§ 12a MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

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