§ 81 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit

§ 81. (1) Im Lehrplan (§ 6)Als Sonderformen der AkademieBildungsanstalt für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehenSozialpädagogik können geführt werden:

a)1.

Human-Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Erzieherin oder des Erziehers bzw. der Sozialpädagogin oder des Sozialpädagogen. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und Sozialwissenschaften (insbesondere Religion sowie psychologischewird mit der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, pädagogischeerforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, medizinische, rechtliche, soziologischegeführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und wirtschaftliche Fachgebiete);in Modulen zu organisieren.

b)2.

MethodikKollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der SozialarbeitReifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.

c) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind;
d) Praktika.

(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik (Anm.: Aufgehoben durch ArtAbs. I1 Z 48, BGBl. Nr. 323/1993)

(31) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

(4) Inhaben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielengemäß § 80 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und Bildungsinhaltendie im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegenKollegs (Abs. 1 Z 2) gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 4 mit der Maßgabe, obdass der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übungauf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu erfolgen hatbeschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.09.1998 bis 31.08.2006

Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit

§ 81. (1) Im Lehrplan (§ 6)Als Sonderformen der AkademieBildungsanstalt für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehenSozialpädagogik können geführt werden:

a)1.

Human-Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Erzieherin oder des Erziehers bzw. der Sozialpädagogin oder des Sozialpädagogen. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und Sozialwissenschaften (insbesondere Religion sowie psychologischewird mit der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, pädagogischeerforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, medizinische, rechtliche, soziologischegeführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und wirtschaftliche Fachgebiete);in Modulen zu organisieren.

b)2.

MethodikKollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der SozialarbeitReifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.

c) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind;
d) Praktika.

(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik (Anm.: Aufgehoben durch ArtAbs. I1 Z 48, BGBl. Nr. 323/1993)

(31) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

(4) Inhaben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielengemäß § 80 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und Bildungsinhaltendie im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegenKollegs (Abs. 1 Z 2) gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 4 mit der Maßgabe, obdass der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übungauf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu erfolgen hatbeschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

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