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Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit
§ 81. (1) Im Lehrplan (§ 6)Als Sonderformen der AkademieBildungsanstalt für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehenSozialpädagogik können geführt werden:
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(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik (Anm.: Aufgehoben durch ArtAbs. I1 Z 48, BGBl. Nr. 323/1993)
(31) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
(4) Inhaben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielengemäß § 80 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und Bildungsinhaltendie im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegenKollegs (Abs. 1 Z 2) gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 4 mit der Maßgabe, obdass der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übungauf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu erfolgen hatbeschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit
§ 81. (1) Im Lehrplan (§ 6)Als Sonderformen der AkademieBildungsanstalt für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehenSozialpädagogik können geführt werden:
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(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik (Anm.: Aufgehoben durch ArtAbs. I1 Z 48, BGBl. Nr. 323/1993)
(31) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
(4) Inhaben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielengemäß § 80 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und Bildungsinhaltendie im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegenKollegs (Abs. 1 Z 2) gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 4 mit der Maßgabe, obdass der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übungauf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu erfolgen hatbeschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.