§ 140 ZLPV 2006

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß § 57a LFG oder der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß Paragraph 57 a, LFG oder der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für:
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 34 Abs. 3 LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums,gemäß Paragraph 34, Absatz 3, LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums,
    2. 21.Ziffer 2einssofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, für die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal undsofern nicht gemäß Absatz 2, eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, für die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal und
    3. 3.Ziffer 3die Zertifizierung von Ausbildungsanbietern, die Ausstellung von Zertifizierungsbescheinigungen sowie die Genehmigung von Ausbildungen gemäß § 139b.die Zertifizierung von Ausbildungsanbietern, die Ausstellung von Zertifizierungsbescheinigungen sowie die Genehmigung von Ausbildungen gemäß Paragraph 139 b,
    4. 2.Ziffer 2Gemäß § 57a Abs. 4 LFG für Ausbildungsorganisationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340.Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, LFG für Ausbildungsorganisationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 15.03.2009 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsZuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß § 57a LFG oder der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß Paragraph 57 a, LFG oder der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für:
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 34 Abs. 3 LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums,gemäß Paragraph 34, Absatz 3, LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums,
    2. 21.Ziffer 2einssofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, für die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal undsofern nicht gemäß Absatz 2, eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, für die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal und
    3. 3.Ziffer 3die Zertifizierung von Ausbildungsanbietern, die Ausstellung von Zertifizierungsbescheinigungen sowie die Genehmigung von Ausbildungen gemäß § 139b.die Zertifizierung von Ausbildungsanbietern, die Ausstellung von Zertifizierungsbescheinigungen sowie die Genehmigung von Ausbildungen gemäß Paragraph 139 b,
    4. 2.Ziffer 2Gemäß § 57a Abs. 4 LFG für Ausbildungsorganisationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340.Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, LFG für Ausbildungsorganisationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340.

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