§ 129 ZLPV 2006

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Absatz 2 und 3 verfügt.
  2. (2)Absatz 2Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsLuftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
    2. 2.Ziffer 2Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,
    3. 3.Ziffer 3Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und
    4. 4.Ziffer 4menschliche Faktoren.
  3. (2a)Absatz 2 aAls Nachweis der Befähigung in den in Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positiv absolvierte vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Abs. 2 Z 3 genannte Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.Als Nachweis der Befähigung in den in Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positiv absolvierte vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Absatz 2, Ziffer 3, genannte Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.
  4. (3)Absatz 3Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 127 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß Paragraph 127, erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Absatz 2, bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2012
  1. (1)Absatz einsBei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Absatz 2 und 3 verfügt.
  2. (2)Absatz 2Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsLuftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
    2. 2.Ziffer 2Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,
    3. 3.Ziffer 3Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und
    4. 4.Ziffer 4menschliche Faktoren.
  3. (2a)Absatz 2 aAls Nachweis der Befähigung in den in Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positiv absolvierte vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Abs. 2 Z 3 genannte Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.Als Nachweis der Befähigung in den in Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positiv absolvierte vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Absatz 2, Ziffer 3, genannte Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.
  4. (3)Absatz 3Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 127 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß Paragraph 127, erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Absatz 2, bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

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