§ 82 ZÄG Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie theoretische Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat an Lehrgängen zu erfolgen, die über die für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel und Räumlichkeiten verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die Abhaltung von Lehrgängen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennDie Abhaltung von Lehrgängen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Lehrgangsleitung sowie
    2. 2.Ziffer 2die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung
    zur Verfügung stehen.
  3. (3)Absatz 3Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Absatz 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie theoretische Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat an Lehrgängen zu erfolgen, die über die für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel und Räumlichkeiten verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die Abhaltung von Lehrgängen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennDie Abhaltung von Lehrgängen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Lehrgangsleitung sowie
    2. 2.Ziffer 2die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung
    zur Verfügung stehen.
  3. (3)Absatz 3Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Absatz 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

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