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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit AblaufDer Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des 31. Dezember 2012 treten
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(3) Mit 1. Jänner 2008 tritt § 46 Abs. 3 Z 2 zahnärztlichen Berufs und Abs. 4des Dentistenberufs sowie von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraftzahnärztlichen Ordination.
(5) Mit 20. Oktober 2007 treten
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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit AblaufDer Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des 31. Dezember 2012 treten
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(3) Mit 1. Jänner 2008 tritt § 46 Abs. 3 Z 2 zahnärztlichen Berufs und Abs. 4des Dentistenberufs sowie von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraftzahnärztlichen Ordination.
(5) Mit 20. Oktober 2007 treten
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