§ 54 ZÄG

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,

1.

entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1

2.

oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“

zu führen.

(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Führen

1.

einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder

2.

der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen

ist verboten.

  1. (1)Absatz einsFachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,
    1. 1.Ziffer einsentweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1entweder die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
    2. 2.Ziffer 2oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
    zu führen.
  2. (2)Absatz 2Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird.
  3. (2a)Absatz 2 aFachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Abs. 1, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Absatz eins,, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.
  4. (3)Absatz 3Das Führen
    1. 1.Ziffer einseiner anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder
    2. 2.Ziffer 2der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2a durch hiezu nicht berechtigte Personender Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Absatz eins bis 2a durch hiezu nicht berechtigte Personen
    ist verboten.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 29.03.2006 bis 31.08.2023
(1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,

1.

entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1

2.

oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“

zu führen.

(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Führen

1.

einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder

2.

der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen

ist verboten.

  1. (1)Absatz einsFachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,
    1. 1.Ziffer einsentweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1entweder die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
    2. 2.Ziffer 2oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
    zu führen.
  2. (2)Absatz 2Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird.
  3. (2a)Absatz 2 aFachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Abs. 1, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Absatz eins,, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.
  4. (3)Absatz 3Das Führen
    1. 1.Ziffer einseiner anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder
    2. 2.Ziffer 2der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2a durch hiezu nicht berechtigte Personender Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Absatz eins bis 2a durch hiezu nicht berechtigte Personen
    ist verboten.

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