§ 8 Vbg. VG

Veranstaltungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2002 bis 31.12.9999

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung im Einzelfalle die Bezirkshauptmannschaft ganz oder teilweise mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 38/2002

Stand vor dem 16.07.2002

In Kraft vom 25.01.1989 bis 16.07.2002

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung im Einzelfalle die Bezirkshauptmannschaft ganz oder teilweise mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 38/2002

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