§ 41b BTV (weggefallen)

Bautechnikverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Neue Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, sind als Niedrigstenergiegebäude (§ 40 lit§ 41b BTV seit 31.12.2021 weggefallen. c) zu errichten; diese Anforderung gilt nicht für Gebäude nach § 40 Abs. 5 und Gebäude, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.

(2) Der Abs. 1 gilt für nachstehende Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2018 baurechtlich bewilligt werden:

a)

Gebäude im Eigentum des Landes;

b)

Gebäude der Gemeinde oder einer landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern sie der Unterbringung von Behörden oder öffentlichen Ämtern dienen.

(3) Der Abs. 1 gilt für Gebäude, die nicht unter Abs. 2 fallen und nach dem 31. Dezember 2020 baurechtlich bewilligt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2021
(1) Neue Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, sind als Niedrigstenergiegebäude (§ 40 lit§ 41b BTV seit 31.12.2021 weggefallen. c) zu errichten; diese Anforderung gilt nicht für Gebäude nach § 40 Abs. 5 und Gebäude, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.

(2) Der Abs. 1 gilt für nachstehende Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2018 baurechtlich bewilligt werden:

a)

Gebäude im Eigentum des Landes;

b)

Gebäude der Gemeinde oder einer landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern sie der Unterbringung von Behörden oder öffentlichen Ämtern dienen.

(3) Der Abs. 1 gilt für Gebäude, die nicht unter Abs. 2 fallen und nach dem 31. Dezember 2020 baurechtlich bewilligt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016

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