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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Abs. 1 gilt für nachstehende Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2018 baurechtlich bewilligt werden:
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(3) Der Abs. 1 gilt für Gebäude, die nicht unter Abs. 2 fallen und nach dem 31. Dezember 2020 baurechtlich bewilligt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016
(2) Der Abs. 1 gilt für nachstehende Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2018 baurechtlich bewilligt werden:
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(3) Der Abs. 1 gilt für Gebäude, die nicht unter Abs. 2 fallen und nach dem 31. Dezember 2020 baurechtlich bewilligt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016