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Bei der Errichtung oder Renovierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie bei der Erneuerung eines Bauteiles bei konditionierten Räumen dürfen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden:
| Bauteil | U-Wert [W/m²K] | |
Standard | Kleinfläche1 | ||
1 | WÄNDE gegen Außenluft | 0,30 | 0,40 |
2 | WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume | 0,30 | 0,40 |
3 | WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) sowie gegen Garagen | 0,60 | |
4 | WÄNDE erdberührt | 0,40 | |
5 | WÄNDE (Trennwände) zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten | 0,90 | |
6 | WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen | 0,50 | |
7 | WÄNDE (Zwischenwände) innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten | - | |
8 | TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft2,3 | 1,40 | |
8a | VERTIKALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2 | 1,70 | |
8b | HORIZONTALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2 | 2,00 | |
9 | DACHFLÄCHENFENSTER und sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft | 1,70 | |
10 | TRANSPARENTE BAUTEILE vertikal gegen unbeheizte Gebäudeteile4 | 2,50 | |
11 | TÜREN unverglast, gegen Außenluft | 1,70 | |
12 | TÜREN unverglast, gegen unbeheizte Gebäudeteile | 1,70 | |
13 | TORE Rolltore, Sektionaltore u.dgl. gegen Außenluft7 | 2,50 | |
14 | INNENTÜREN | 2,50 | |
15 | DECKEN und DACHSCHRÄGEN jeweils gegen Außenluft und gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) | 0,20 | 0,30 |
16 | DECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile | 0,40 | |
17 | DECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten | 0,90 | |
18 | DECKEN innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten | - | |
19 | DECKEN über Außenluft (z.B. über Durchfahrten, Parkdecks) | 0,20 | 0,30 |
20 | DECKEN gegen Garagen | 0,30 | |
21 | BÖDEN erdberührt | 0,40 | |
Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen Anforderungen für Wände. | |||
1 2 3 4 Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symmetrieebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind. 5 Die definierte Anforderung bezieht sich auf die senkrechte Einbausituation, eine Umrechnung auf den tatsächlichen Einbauwinkel in Bezug auf die Anforderungserfüllung des U-Wertes muss nicht vorgenommen werden. 6 Für Türen ist das Prüfnormmaß 1,23 m x 2,18 m anzuwenden. 7 Für Tore ist das Prüfnormmaß 2,00 m x 2,18 m anzuwenden. | |||
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021
Bei der Errichtung oder Renovierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie bei der Erneuerung eines Bauteiles bei konditionierten Räumen dürfen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden:
| Bauteil | U-Wert [W/m²K] | |
Standard | Kleinfläche1 | ||
1 | WÄNDE gegen Außenluft | 0,30 | 0,40 |
2 | WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume | 0,30 | 0,40 |
3 | WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) sowie gegen Garagen | 0,60 | |
4 | WÄNDE erdberührt | 0,40 | |
5 | WÄNDE (Trennwände) zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten | 0,90 | |
6 | WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen | 0,50 | |
7 | WÄNDE (Zwischenwände) innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten | - | |
8 | TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft2,3 | 1,40 | |
8a | VERTIKALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2 | 1,70 | |
8b | HORIZONTALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2 | 2,00 | |
9 | DACHFLÄCHENFENSTER und sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft | 1,70 | |
10 | TRANSPARENTE BAUTEILE vertikal gegen unbeheizte Gebäudeteile4 | 2,50 | |
11 | TÜREN unverglast, gegen Außenluft | 1,70 | |
12 | TÜREN unverglast, gegen unbeheizte Gebäudeteile | 1,70 | |
13 | TORE Rolltore, Sektionaltore u.dgl. gegen Außenluft7 | 2,50 | |
14 | INNENTÜREN | 2,50 | |
15 | DECKEN und DACHSCHRÄGEN jeweils gegen Außenluft und gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) | 0,20 | 0,30 |
16 | DECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile | 0,40 | |
17 | DECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten | 0,90 | |
18 | DECKEN innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten | - | |
19 | DECKEN über Außenluft (z.B. über Durchfahrten, Parkdecks) | 0,20 | 0,30 |
20 | DECKEN gegen Garagen | 0,30 | |
21 | BÖDEN erdberührt | 0,40 | |
Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen Anforderungen für Wände. | |||
1 2 3 4 Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symmetrieebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind. 5 Die definierte Anforderung bezieht sich auf die senkrechte Einbausituation, eine Umrechnung auf den tatsächlichen Einbauwinkel in Bezug auf die Anforderungserfüllung des U-Wertes muss nicht vorgenommen werden. 6 Für Türen ist das Prüfnormmaß 1,23 m x 2,18 m anzuwenden. 7 Für Tore ist das Prüfnormmaß 2,00 m x 2,18 m anzuwenden. | |||
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021