§ 41a BTV

Bautechnikverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Bei der Errichtung oder Renovierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie bei der Erneuerung eines Bauteiles bei konditionierten Räumen dürfen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden:

Bauteil

U-Wert [W/m²K]

Standard

Kleinfläche1

1

WÄNDE gegen Außenluft

0,30

0,40

2

WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume

0,30

0,40

3

WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) sowie gegen Garagen

0,60

4

WÄNDE erdberührt

0,40

5

WÄNDE (Trennwände) zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten

0,90

6

WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen

0,50

7

WÄNDE (Zwischenwände) innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten

-

8

TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft2,3

1,40

8a

VERTIKALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2

1,70

8b

HORIZONTALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2

2,00

9

DACHFLÄCHENFENSTER und sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft²2,5

1,70

10

TRANSPARENTE BAUTEILE vertikal gegen unbeheizte Gebäudeteile4

2,50

11

TÜREN unverglast, gegen Außenluft²6

1,70

12

TÜREN unverglast, gegen unbeheizte Gebäudeteile²6

1,70

13

TORE Rolltore, Sektionaltore u.dgl. gegen Außenluft7

2,50

14

INNENTÜREN

2,50

15

DECKEN und DACHSCHRÄGEN jeweils gegen Außenluft und gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt)

0,20

0,30

16

DECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile

0,40

17

DECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten

0,90

18

DECKEN innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten

-

19

DECKEN über Außenluft (z.B. über Durchfahrten, Parkdecks)

0,20

0,30

20

DECKEN gegen Garagen

0,30

21

BÖDEN erdberührt

0,40

Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen Anforderungen für Wände.

1 Die Anforderungen an kleinflächige Bauteile dürfen angewendet werden, wenn die Summe dieser Bauteilflächen 50 m² sowie 10 % der konditionierten Hüllfläche nicht überschreitet. Die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit)Unbeschadet dessen ist unbeschadet dessenPunkt 4.8 der OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.

2 Bezogen auf ein Für Fenster und Dachflächenfenster ist für den Nachweis des U-Wertes das Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m anzuwenden, für Fenstertüren und verglaste Türen das Maß von 1,48 m x 2,18 m.

3 Zu den transparenten Bauteilen zählen Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und sonstige transparente Bauteile.

4 Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symmetrieebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind.

5 Die definierte Anforderung bezieht sich auf die senkrechte Einbausituation, eine Umrechnung auf den tatsächlichen Einbauwinkel in Bezug auf die Anforderungserfüllung des U-Wertes muss nicht vorgenommen werden.

6 Für Türen ist das Prüfnormmaß 1,23 m x 2,18 m anzuwenden.

7 Für Tore ist das Prüfnormmaß 2,00 m x 2,18 m anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2021

Bei der Errichtung oder Renovierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie bei der Erneuerung eines Bauteiles bei konditionierten Räumen dürfen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden:

Bauteil

U-Wert [W/m²K]

Standard

Kleinfläche1

1

WÄNDE gegen Außenluft

0,30

0,40

2

WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume

0,30

0,40

3

WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) sowie gegen Garagen

0,60

4

WÄNDE erdberührt

0,40

5

WÄNDE (Trennwände) zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten

0,90

6

WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen

0,50

7

WÄNDE (Zwischenwände) innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten

-

8

TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft2,3

1,40

8a

VERTIKALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2

1,70

8b

HORIZONTALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2

2,00

9

DACHFLÄCHENFENSTER und sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft²2,5

1,70

10

TRANSPARENTE BAUTEILE vertikal gegen unbeheizte Gebäudeteile4

2,50

11

TÜREN unverglast, gegen Außenluft²6

1,70

12

TÜREN unverglast, gegen unbeheizte Gebäudeteile²6

1,70

13

TORE Rolltore, Sektionaltore u.dgl. gegen Außenluft7

2,50

14

INNENTÜREN

2,50

15

DECKEN und DACHSCHRÄGEN jeweils gegen Außenluft und gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt)

0,20

0,30

16

DECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile

0,40

17

DECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten

0,90

18

DECKEN innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten

-

19

DECKEN über Außenluft (z.B. über Durchfahrten, Parkdecks)

0,20

0,30

20

DECKEN gegen Garagen

0,30

21

BÖDEN erdberührt

0,40

Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen Anforderungen für Wände.

1 Die Anforderungen an kleinflächige Bauteile dürfen angewendet werden, wenn die Summe dieser Bauteilflächen 50 m² sowie 10 % der konditionierten Hüllfläche nicht überschreitet. Die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit)Unbeschadet dessen ist unbeschadet dessenPunkt 4.8 der OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.

2 Bezogen auf ein Für Fenster und Dachflächenfenster ist für den Nachweis des U-Wertes das Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m anzuwenden, für Fenstertüren und verglaste Türen das Maß von 1,48 m x 2,18 m.

3 Zu den transparenten Bauteilen zählen Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und sonstige transparente Bauteile.

4 Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symmetrieebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind.

5 Die definierte Anforderung bezieht sich auf die senkrechte Einbausituation, eine Umrechnung auf den tatsächlichen Einbauwinkel in Bezug auf die Anforderungserfüllung des U-Wertes muss nicht vorgenommen werden.

6 Für Türen ist das Prüfnormmaß 1,23 m x 2,18 m anzuwenden.

7 Für Tore ist das Prüfnormmaß 2,00 m x 2,18 m anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021

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