§ 91b VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1.

in der Entlohnungsgruppe l 1 „Professorin“ oder „Professor“,

2.

in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“, „Erzieherin“ oder „Erzieher“, „Fachlehrerin“ oder „Fachlehrer“, „Kindergärtnerin“ oder „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtnerin“ oder „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrerin“ oder „Praxisschullehrer“.

Abweichend davon sind für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und sechs Monaten, für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 16 Jahren und sechs Monaten und für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 3 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnungen „Berufsschuloberlehrerin“ oder „Berufsschuloberlehrer“, „Obererzieherin“ oder „Obererzieher“, „Fachoberlehrerin“ oder „Fachoberlehrer“, „Oberkindergärtnerin“ oder „Oberkindergärtner“, „Obersonderkindergärtnerin“ oder „Obersonderkindergärtner“, „Sonderschuloberlehrerin“ oder „Sonderschuloberlehrer“ oder „Praxisschuloberlehrerin“ oder „Praxisschuloberlehrer“ vorgesehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1.

für die Leiterin oder den Leiter einer Schuleeines Schulclusters die Verwendungsbezeichnung Schulcluster-Leiterin oder eines Bundeskonvikts „Direktorin“ oder „Direktor“Schulcluster-Leiter,

2.

für die VorständinLeiterin oder den VorstandLeiter einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher VorschriftenSchule oder eines BundeskonviktsAbteilungsvorständinDirektorin“ oder „AbteilungsvorstandDirektor“,

3.

für die FachvorständinVorständin oder den FachvorstandVorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „FachvorständinAbteilungsvorständin“ oder „FachvorstandAbteilungsvorstand“,

4.

für die ErziehungsleiterinFachvorständin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des BundesFachvorstand im Sinne schulrechtlicher VorschriftenErziehungsleiterinFachvorständin“ oder „ErziehungsleiterFachvorstand.,

5.

für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin“ oder „Erziehungsleiter“.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.08.2018

(1) Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1.

in der Entlohnungsgruppe l 1 „Professorin“ oder „Professor“,

2.

in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“, „Erzieherin“ oder „Erzieher“, „Fachlehrerin“ oder „Fachlehrer“, „Kindergärtnerin“ oder „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtnerin“ oder „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrerin“ oder „Praxisschullehrer“.

Abweichend davon sind für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und sechs Monaten, für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 16 Jahren und sechs Monaten und für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 3 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnungen „Berufsschuloberlehrerin“ oder „Berufsschuloberlehrer“, „Obererzieherin“ oder „Obererzieher“, „Fachoberlehrerin“ oder „Fachoberlehrer“, „Oberkindergärtnerin“ oder „Oberkindergärtner“, „Obersonderkindergärtnerin“ oder „Obersonderkindergärtner“, „Sonderschuloberlehrerin“ oder „Sonderschuloberlehrer“ oder „Praxisschuloberlehrerin“ oder „Praxisschuloberlehrer“ vorgesehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1.

für die Leiterin oder den Leiter einer Schuleeines Schulclusters die Verwendungsbezeichnung Schulcluster-Leiterin oder eines Bundeskonvikts „Direktorin“ oder „Direktor“Schulcluster-Leiter,

2.

für die VorständinLeiterin oder den VorstandLeiter einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher VorschriftenSchule oder eines BundeskonviktsAbteilungsvorständinDirektorin“ oder „AbteilungsvorstandDirektor“,

3.

für die FachvorständinVorständin oder den FachvorstandVorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „FachvorständinAbteilungsvorständin“ oder „FachvorstandAbteilungsvorstand“,

4.

für die ErziehungsleiterinFachvorständin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des BundesFachvorstand im Sinne schulrechtlicher VorschriftenErziehungsleiterinFachvorständin“ oder „ErziehungsleiterFachvorstand.,

5.

für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin“ oder „Erziehungsleiter“.

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