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(2) § 82, § 136 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 2 und 2a, § 261 Abs. 1, § 262, § 264 Abs. 6, § 265 Abs. 5 und 6 und § 268 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind mit Ausnahme des Verweises auf § 123 Abs. 7 bis 9 in § 82 erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. § 116 Abs. 8 und § 123 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.
(3) § 322 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2018 tritt mit 1.10.2018 in Kraft.
(4) § 338a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019(Anm. 1), BGBl. I Nr. 26/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
(_________________
Anm. 1: Das Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, ändert nicht das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, daher ist die Angabe des Brexit-Begleitgesetzes 2019 nicht korrekt.)
(2) § 82, § 136 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 2 und 2a, § 261 Abs. 1, § 262, § 264 Abs. 6, § 265 Abs. 5 und 6 und § 268 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind mit Ausnahme des Verweises auf § 123 Abs. 7 bis 9 in § 82 erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. § 116 Abs. 8 und § 123 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.
(3) § 322 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2018 tritt mit 1.10.2018 in Kraft.
(4) § 338a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019(Anm. 1), BGBl. I Nr. 26/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
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Anm. 1: Das Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, ändert nicht das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, daher ist die Angabe des Brexit-Begleitgesetzes 2019 nicht korrekt.)