§ 335 VAG 2016 Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Einführung von Solvabilität II

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Jänner 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen bis zu den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten nicht dem 1. bis 5. Hauptstück und dem 8. bis 11. Hauptstück wenn:Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Jänner 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen bis zu den in Absatz 2, genannten Zeitpunkten nicht dem 1. bis 5. Hauptstück und dem 8. bis 11. Hauptstück wenn:
    1. 1.Ziffer einsdas Unternehmen der FMA gegenüber nachweist, dass es seine Tätigkeit vor dem 1. Jänner 2019 einstellen wird oder
    2. 2.Ziffer 2das Unternehmen Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Titel IV Kapitel II der Richtlinie 2009/138/EG durchläuft, und ein Verwalter ernannt wurde.das Unternehmen Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Titel römisch IV Kapitel römisch II der Richtlinie 2009/138/EG durchläuft, und ein Verwalter ernannt wurde.
  2. (2)Absatz 2Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die unter
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 Z 1 fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind, oderAbsatz eins, Ziffer eins, fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind, oder
    2. 2.Ziffer 2Abs. 1 Z 2 fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind,Absatz eins, Ziffer 2, fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind,
    die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 sind nur unter den folgenden Bedingungen anzuwenden:Absatz eins und 2 sind nur unter den folgenden Bedingungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdas Unternehmen gehört nicht zu einer Gruppe, oder es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge einstellen;
    2. 2.Ziffer 2das Unternehmen legt der FMA einen Jahresbericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit zu verzeichnen sind und
    3. 3.Ziffer 3das Unternehmen hat die FMA über die Anwendung der Übergangsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
    Unternehmen werden durch die Abs. 1 und 2 nicht am Betrieb gemäß diesem Bundesgesetz gehindert.Unternehmen werden durch die Absatz eins und 2 nicht am Betrieb gemäß diesem Bundesgesetz gehindert.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat eine Liste der betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu erstellen und den anderen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in jährlichen oder geringeren Abständen die Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) zu übermitteln haben, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 endet.
  6. (6)Absatz 6Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß der Durchführungsverordnung erstellen und veröffentlichen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 endet.
  7. (7)Absatz 7Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vierteljährlich die Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) zu übermitteln haben, pro Finanzjahr um eine Woche, und zwar von maximal 8 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Jänner 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 enden und auf 5 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Jänner 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 enden.
  8. (8)Absatz 8Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend für beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit der Maßgabe auf Gruppenebene, dass die in Abs. 5 bis 7 genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängert werden.Absatz 5 bis 7 gelten entsprechend für beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit der Maßgabe auf Gruppenebene, dass die in Absatz 5 bis 7 genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängert werden.
  9. (9)Absatz 9Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 1 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
    1. 1.Ziffer einsje nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Art. 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,
    2. 2.Ziffer 2am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 50 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden undam 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 50 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden und
    3. 3.Ziffer 3andernfalls nicht in Tier 1 oder Tier 2 gemäß § 172 eingestuft würden.andernfalls nicht in Tier 1 oder Tier 2 gemäß Paragraph 172, eingestuft würden.
  10. (10)Absatz 10Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 2 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
    1. 1.Ziffer einsje nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Art. 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden undje nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden und
    2. 2.Ziffer 2am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 25 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden.am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 25 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden.

    (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch Art. 5 Z 3, BGBl. I Nr. 76/2018)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,)

  11. (11)Absatz 11Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Jänner 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrundeliegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.
  12. (12)Absatz 12Ungeachtet von § 174, § 175 Abs. 3 und des § 178 Abs. 1 bis 4 gilt:Ungeachtet von Paragraph 174,, Paragraph 175, Absatz 3 und des Paragraph 178, Absatz eins bis 4 gilt:
    1. 1.Ziffer einsbis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel für Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter verwendet, wie für Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
    2. 2.Ziffer 22018 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 80 vH gesenkt;
    3. 3.Ziffer 32019 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 50 vH gesenkt;
    4. 4.Ziffer 4ab dem 1. Jänner 2020 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, nicht mehr gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gesenkt.
  13. (13)Absatz 13Ungeachtet von § 174, § 175 Abs. 3 und § 178 Abs. 1 bis 4 werden die Standardparameter, die für Aktien, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am oder vor dem 1. Jänner 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option gemäß § 180 zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet und zwar ausUngeachtet von Paragraph 174,, Paragraph 175, Absatz 3 und Paragraph 178, Absatz eins bis 4 werden die Standardparameter, die für Aktien, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am oder vor dem 1. Jänner 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option gemäß Paragraph 180, zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet und zwar aus
    1. 1.Ziffer einsdem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß § 180 zu verwenden ist, unddem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß Paragraph 180, zu verwenden ist, und
    2. 2.Ziffer 2dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option gemäß § 180 zu verwenden ist.dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option gemäß Paragraph 180, zu verwenden ist.
    Das Gewicht des in Z 2 genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 vH während des am 1. Jänner 2016 beginnenden Jahres auf 100 vH am 1. Jänner 2023.Das Gewicht des in Ziffer 2, genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 vH während des am 1. Jänner 2016 beginnenden Jahres auf 100 vH am 1. Jänner 2023.
  14. (14)Absatz 14Ungeachtet von § 279 Abs. 2 zweiter Satz und unbeschadet von § 279 Abs. 3 werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar am 31. Dezember 2015 über Eigenmittel in dem gemäß § 73b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 erforderlichen Ausmaß verfügen, die aber die Solvenzkapitalanforderung im ersten Jahr der Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, von der FMA verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist. Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt der FMA alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor. In diesem sind die Maßnahmen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt darzustellen. Die FMA hat mit Bescheid die Verlängerung zurückzunehmen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.Ungeachtet von Paragraph 279, Absatz 2, zweiter Satz und unbeschadet von Paragraph 279, Absatz 3, werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar am 31. Dezember 2015 über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, erforderlichen Ausmaß verfügen, die aber die Solvenzkapitalanforderung im ersten Jahr der Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, von der FMA verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist. Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt der FMA alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor. In diesem sind die Maßnahmen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt darzustellen. Die FMA hat mit Bescheid die Verlängerung zurückzunehmen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.
  15. (15)Absatz 15Die FMA kann dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022, die Anwendung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu genehmigen, wenn das Unternehmen und das oberste Mutterunternehmen im selben Mitgliedstaat ansässig sind und der betreffende Teil einen eigenständigen Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich vom Rest der Gruppe unterscheidet.
  16. (16)Absatz 16Ungeachtet von § 202 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz sind auf Gruppenebene Abs. 9 bis 12 und § 336 bis § 338 sinngemäß anzuwenden. Wenn die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die für die bereinigte Solvabilität gemäß § 86e des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 geltenden Bestimmungen erfüllen, nicht aber die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, gelten auf Gruppenebene ungeachtet der § 202 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 die Übergangsbestimmungen nach Abs. 14 sinngemäß.Ungeachtet von Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz sind auf Gruppenebene Absatz 9 bis 12 und Paragraph 336 bis Paragraph 338, sinngemäß anzuwenden. Wenn die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die für die bereinigte Solvabilität gemäß Paragraph 86 e, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, geltenden Bestimmungen erfüllen, nicht aber die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, gelten auf Gruppenebene ungeachtet der Paragraph 202, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, die Übergangsbestimmungen nach Absatz 14, sinngemäß.
  17. (17)Absatz 17Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2017 einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anordnen, dass die prozentuellen Grenzwerte gemäß § 193 Abs. 3 ausschließlich auf eine mit der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden sind.Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2017 einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anordnen, dass die prozentuellen Grenzwerte gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ausschließlich auf eine mit der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden sind.
  18. (18)Absatz 18Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen den Anteil eines Kapitalaufschlages und die Auswirkung von unternehmensspezifischen Parametern, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 181 Abs. 1 anzuwenden hat, auf den Betrag der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2020, nicht gesondert im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 veröffentlichen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen den Anteil eines Kapitalaufschlages und die Auswirkung von unternehmensspezifischen Parametern, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 181, Absatz eins, anzuwenden hat, auf den Betrag der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2020, nicht gesondert im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, veröffentlichen.
  19. (19)Absatz 19Abweichend von § 280 Abs. 2 und 3 und § 285 Abs. 1 Z 4 haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die am 31. Dezember 2015 § 73b Abs. 1 erster Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 erfüllen, aber nicht ausreichende anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung halten, § 193 bzw. § 194 spätestens ab dem 31. Dezember 2016 einzuhalten. Kommt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen § 193 bzw. § 194 innerhalb dieses Zeitraums nicht nach, so hat die FMA die Konzession gemäß § 285 zu entziehen.Abweichend von Paragraph 280, Absatz 2 und 3 und Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer 4, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die am 31. Dezember 2015 Paragraph 73 b, Absatz eins, erster Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, erfüllen, aber nicht ausreichende anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung halten, Paragraph 193, bzw. Paragraph 194, spätestens ab dem 31. Dezember 2016 einzuhalten. Kommt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Paragraph 193, bzw. Paragraph 194, innerhalb dieses Zeitraums nicht nach, so hat die FMA die Konzession gemäß Paragraph 285, zu entziehen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Jänner 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen bis zu den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten nicht dem 1. bis 5. Hauptstück und dem 8. bis 11. Hauptstück wenn:Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Jänner 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen bis zu den in Absatz 2, genannten Zeitpunkten nicht dem 1. bis 5. Hauptstück und dem 8. bis 11. Hauptstück wenn:
    1. 1.Ziffer einsdas Unternehmen der FMA gegenüber nachweist, dass es seine Tätigkeit vor dem 1. Jänner 2019 einstellen wird oder
    2. 2.Ziffer 2das Unternehmen Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Titel IV Kapitel II der Richtlinie 2009/138/EG durchläuft, und ein Verwalter ernannt wurde.das Unternehmen Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Titel römisch IV Kapitel römisch II der Richtlinie 2009/138/EG durchläuft, und ein Verwalter ernannt wurde.
  2. (2)Absatz 2Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die unter
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 Z 1 fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind, oderAbsatz eins, Ziffer eins, fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind, oder
    2. 2.Ziffer 2Abs. 1 Z 2 fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind,Absatz eins, Ziffer 2, fallen, gelten ab dem 1. Jänner 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit Bescheid feststellt, dass die Fortschritte in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht ausreichend sind,
    die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 sind nur unter den folgenden Bedingungen anzuwenden:Absatz eins und 2 sind nur unter den folgenden Bedingungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdas Unternehmen gehört nicht zu einer Gruppe, oder es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge einstellen;
    2. 2.Ziffer 2das Unternehmen legt der FMA einen Jahresbericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit zu verzeichnen sind und
    3. 3.Ziffer 3das Unternehmen hat die FMA über die Anwendung der Übergangsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
    Unternehmen werden durch die Abs. 1 und 2 nicht am Betrieb gemäß diesem Bundesgesetz gehindert.Unternehmen werden durch die Absatz eins und 2 nicht am Betrieb gemäß diesem Bundesgesetz gehindert.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat eine Liste der betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu erstellen und den anderen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in jährlichen oder geringeren Abständen die Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) zu übermitteln haben, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 endet.
  6. (6)Absatz 6Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß der Durchführungsverordnung erstellen und veröffentlichen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 endet.
  7. (7)Absatz 7Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Jänner 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vierteljährlich die Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) zu übermitteln haben, pro Finanzjahr um eine Woche, und zwar von maximal 8 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Jänner 2016, aber vor dem 1. Jänner 2017 enden und auf 5 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Jänner 2019, aber vor dem 1. Jänner 2020 enden.
  8. (8)Absatz 8Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend für beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit der Maßgabe auf Gruppenebene, dass die in Abs. 5 bis 7 genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängert werden.Absatz 5 bis 7 gelten entsprechend für beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften mit der Maßgabe auf Gruppenebene, dass die in Absatz 5 bis 7 genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängert werden.
  9. (9)Absatz 9Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 1 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
    1. 1.Ziffer einsje nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Art. 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,
    2. 2.Ziffer 2am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 50 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden undam 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 50 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden und
    3. 3.Ziffer 3andernfalls nicht in Tier 1 oder Tier 2 gemäß § 172 eingestuft würden.andernfalls nicht in Tier 1 oder Tier 2 gemäß Paragraph 172, eingestuft würden.
  10. (10)Absatz 10Bis zum 31. Dezember 2025 werden Basiseigenmittelbestandteile in die Tier 2 Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
    1. 1.Ziffer einsje nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Art. 97 der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden undje nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Jänner 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden und
    2. 2.Ziffer 2am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 25 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden.am 31. Dezember 2015 gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, bis zu einem Betrag in Höhe von bis zu 25 vH des Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt wurden.

    (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch Art. 5 Z 3, BGBl. I Nr. 76/2018)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,)

  11. (11)Absatz 11Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Jänner 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrundeliegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.
  12. (12)Absatz 12Ungeachtet von § 174, § 175 Abs. 3 und des § 178 Abs. 1 bis 4 gilt:Ungeachtet von Paragraph 174,, Paragraph 175, Absatz 3 und des Paragraph 178, Absatz eins bis 4 gilt:
    1. 1.Ziffer einsbis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel für Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter verwendet, wie für Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
    2. 2.Ziffer 22018 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 80 vH gesenkt;
    3. 3.Ziffer 32019 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 50 vH gesenkt;
    4. 4.Ziffer 4ab dem 1. Jänner 2020 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, nicht mehr gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gesenkt.
  13. (13)Absatz 13Ungeachtet von § 174, § 175 Abs. 3 und § 178 Abs. 1 bis 4 werden die Standardparameter, die für Aktien, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am oder vor dem 1. Jänner 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option gemäß § 180 zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet und zwar ausUngeachtet von Paragraph 174,, Paragraph 175, Absatz 3 und Paragraph 178, Absatz eins bis 4 werden die Standardparameter, die für Aktien, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am oder vor dem 1. Jänner 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option gemäß Paragraph 180, zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet und zwar aus
    1. 1.Ziffer einsdem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß § 180 zu verwenden ist, unddem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß Paragraph 180, zu verwenden ist, und
    2. 2.Ziffer 2dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option gemäß § 180 zu verwenden ist.dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option gemäß Paragraph 180, zu verwenden ist.
    Das Gewicht des in Z 2 genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 vH während des am 1. Jänner 2016 beginnenden Jahres auf 100 vH am 1. Jänner 2023.Das Gewicht des in Ziffer 2, genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 vH während des am 1. Jänner 2016 beginnenden Jahres auf 100 vH am 1. Jänner 2023.
  14. (14)Absatz 14Ungeachtet von § 279 Abs. 2 zweiter Satz und unbeschadet von § 279 Abs. 3 werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar am 31. Dezember 2015 über Eigenmittel in dem gemäß § 73b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 erforderlichen Ausmaß verfügen, die aber die Solvenzkapitalanforderung im ersten Jahr der Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, von der FMA verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist. Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt der FMA alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor. In diesem sind die Maßnahmen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt darzustellen. Die FMA hat mit Bescheid die Verlängerung zurückzunehmen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.Ungeachtet von Paragraph 279, Absatz 2, zweiter Satz und unbeschadet von Paragraph 279, Absatz 3, werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar am 31. Dezember 2015 über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73 b, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, erforderlichen Ausmaß verfügen, die aber die Solvenzkapitalanforderung im ersten Jahr der Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, von der FMA verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist. Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt der FMA alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor. In diesem sind die Maßnahmen, die zur Aufbringung der anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt darzustellen. Die FMA hat mit Bescheid die Verlängerung zurückzunehmen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.
  15. (15)Absatz 15Die FMA kann dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022, die Anwendung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu genehmigen, wenn das Unternehmen und das oberste Mutterunternehmen im selben Mitgliedstaat ansässig sind und der betreffende Teil einen eigenständigen Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich vom Rest der Gruppe unterscheidet.
  16. (16)Absatz 16Ungeachtet von § 202 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz sind auf Gruppenebene Abs. 9 bis 12 und § 336 bis § 338 sinngemäß anzuwenden. Wenn die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die für die bereinigte Solvabilität gemäß § 86e des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 geltenden Bestimmungen erfüllen, nicht aber die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, gelten auf Gruppenebene ungeachtet der § 202 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 die Übergangsbestimmungen nach Abs. 14 sinngemäß.Ungeachtet von Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz sind auf Gruppenebene Absatz 9 bis 12 und Paragraph 336 bis Paragraph 338, sinngemäß anzuwenden. Wenn die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die für die bereinigte Solvabilität gemäß Paragraph 86 e, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, geltenden Bestimmungen erfüllen, nicht aber die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, gelten auf Gruppenebene ungeachtet der Paragraph 202, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, die Übergangsbestimmungen nach Absatz 14, sinngemäß.
  17. (17)Absatz 17Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2017 einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anordnen, dass die prozentuellen Grenzwerte gemäß § 193 Abs. 3 ausschließlich auf eine mit der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden sind.Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2017 einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anordnen, dass die prozentuellen Grenzwerte gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ausschließlich auf eine mit der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden sind.
  18. (18)Absatz 18Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen den Anteil eines Kapitalaufschlages und die Auswirkung von unternehmensspezifischen Parametern, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 181 Abs. 1 anzuwenden hat, auf den Betrag der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2020, nicht gesondert im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 veröffentlichen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen den Anteil eines Kapitalaufschlages und die Auswirkung von unternehmensspezifischen Parametern, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 181, Absatz eins, anzuwenden hat, auf den Betrag der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2020, nicht gesondert im Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, veröffentlichen.
  19. (19)Absatz 19Abweichend von § 280 Abs. 2 und 3 und § 285 Abs. 1 Z 4 haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die am 31. Dezember 2015 § 73b Abs. 1 erster Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 erfüllen, aber nicht ausreichende anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung halten, § 193 bzw. § 194 spätestens ab dem 31. Dezember 2016 einzuhalten. Kommt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen § 193 bzw. § 194 innerhalb dieses Zeitraums nicht nach, so hat die FMA die Konzession gemäß § 285 zu entziehen.Abweichend von Paragraph 280, Absatz 2 und 3 und Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer 4, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die am 31. Dezember 2015 Paragraph 73 b, Absatz eins, erster Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, erfüllen, aber nicht ausreichende anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung halten, Paragraph 193, bzw. Paragraph 194, spätestens ab dem 31. Dezember 2016 einzuhalten. Kommt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Paragraph 193, bzw. Paragraph 194, innerhalb dieses Zeitraums nicht nach, so hat die FMA die Konzession gemäß Paragraph 285, zu entziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten