§ 292 VAG 2016 (weggefallen)

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
§ 292.Paragraph 292,

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG§ 292 VAG 2016 angeführten Betrages der Betrag von 30 000 Euroseit 07.01.2021 weggefallen. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG angeführten Betrages der Betrag von 30 000 Euro.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 07.01.2021
§ 292.Paragraph 292,

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG§ 292 VAG 2016 angeführten Betrages der Betrag von 30 000 Euroseit 07.01.2021 weggefallen. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG angeführten Betrages der Betrag von 30 000 Euro.

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