§ 273 VAG 2016

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die FMA hat die Angemessenheit der von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften eingeführten Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen und zu beurteilen. Dabei hat die FMA insbesondere die qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems, die Risiken, denen das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte und die Fähigkeit des Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds beurteilen zu können, zu bewerten. Die FMA hat insbesondere die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu überprüfen und zu beurteilen:

1.

Governance-System einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und der Anlagevorschriften gemäß dem 5. Hauptstück mit Ausnahme der § 106 und § 114 bis § 116;

2.

versicherungstechnische Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks;

3.

Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung;

4.

Qualität und Quantität der Eigenmittel und

5.

gegebenenfalls die laufende Einhaltung der Anforderungen für ein internes Modell.

Die FMA hat außerdem die Angemessenheit der Methoden und Praktiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu bewerten, die dazu dienen, mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten. Weiters hat die FMA die Fähigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diesen möglichen Ereignissen oder künftigen Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen standhalten zu können, zu bewerten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen hat die FMA regelmäßig durchzuführen. Je nach Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit und der Risiken hat die FMA die Häufigkeit und den Umfang für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen festzulegen.

(3) Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erkennen, sowie die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffenen Gegenmaßnahmen überwachen kann.

(4) Die FMA kann im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, soweit dies angemessen und erforderlich ist, quantitative Instrumente entwickeln, welche die Fähigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bewerten möglichen Ereignissen oder künftigen Änderungen der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen, die sich ungünstig auf ihre allgemeine Finanz- und Vermögenslage auswirken könnten. Die FMA kann anordnen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entsprechende Tests durchführen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA die Ergebnisse dieser Tests der FMA vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Die FMA hat die Angemessenheit der von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften eingeführten Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen und zu beurteilen. Dabei hat die FMA insbesondere die qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems, die Risiken, denen das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte und die Fähigkeit des Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds beurteilen zu können, zu bewerten. Die FMA hat insbesondere die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu überprüfen und zu beurteilen:

1.

Governance-System einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und der Anlagevorschriften gemäß dem 5. Hauptstück mit Ausnahme der § 106 und § 114 bis § 116;

2.

versicherungstechnische Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks;

3.

Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung;

4.

Qualität und Quantität der Eigenmittel und

5.

gegebenenfalls die laufende Einhaltung der Anforderungen für ein internes Modell.

Die FMA hat außerdem die Angemessenheit der Methoden und Praktiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu bewerten, die dazu dienen, mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten. Weiters hat die FMA die Fähigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diesen möglichen Ereignissen oder künftigen Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen standhalten zu können, zu bewerten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen hat die FMA regelmäßig durchzuführen. Je nach Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit und der Risiken hat die FMA die Häufigkeit und den Umfang für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen festzulegen.

(3) Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erkennen, sowie die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffenen Gegenmaßnahmen überwachen kann.

(4) Die FMA kann im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, soweit dies angemessen und erforderlich ist, quantitative Instrumente entwickeln, welche die Fähigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bewerten möglichen Ereignissen oder künftigen Änderungen der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen, die sich ungünstig auf ihre allgemeine Finanz- und Vermögenslage auswirken könnten. Die FMA kann anordnen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entsprechende Tests durchführen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA die Ergebnisse dieser Tests der FMA vorzulegen.

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