§ 271 VAG 2016 Kosten der Versicherungsaufsicht

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) DerDie auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMAentfallenden Aufsichtskosten mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz istsind der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu erstatten. EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen haben nur dann Kosten zu erstatten, wenn diese im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Kosten bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts. Bei Unternehmen, die keine Prämien verrechnen, hat die FMA eine Pauschale festzusetzen, die in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten steht.

(3) Der Kostensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. Von den Kosten der Versicherungsaufsicht sind zuvor die gemäß Abs. 2 verrechneten Pauschalen abzuziehen. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung von betraglichen Mindestkosten sind zulässig. Der Kostensatz darf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht übersteigen.

(4) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben. Die FMA hat nähere Regelungen über die Kosten jedem einzelnen Unternehmen vorzuschreibenKostenerstattung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1.

Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen und

2.

die Termine für die Vorschreibungen und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Die FMA kann für Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen eine Pauschale gemäß Abs. 2 festlegen, wenn dies zweckmäßiger erscheint.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) DerDie auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMAentfallenden Aufsichtskosten mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz istsind der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu erstatten. EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen haben nur dann Kosten zu erstatten, wenn diese im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Kosten bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts. Bei Unternehmen, die keine Prämien verrechnen, hat die FMA eine Pauschale festzusetzen, die in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten steht.

(3) Der Kostensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. Von den Kosten der Versicherungsaufsicht sind zuvor die gemäß Abs. 2 verrechneten Pauschalen abzuziehen. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung von betraglichen Mindestkosten sind zulässig. Der Kostensatz darf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht übersteigen.

(4) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben. Die FMA hat nähere Regelungen über die Kosten jedem einzelnen Unternehmen vorzuschreibenKostenerstattung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1.

Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen und

2.

die Termine für die Vorschreibungen und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Die FMA kann für Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen eine Pauschale gemäß Abs. 2 festlegen, wenn dies zweckmäßiger erscheint.

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