§ 263 VAG 2016

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Neben der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Prüfungen durchzuführen:

1.

die Prüfung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage; hierbei sind insbesondere die Solvenzbilanz, die Rahmenbedingungen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, die Berechnung der Mindestkapitalanforderung und die Bestimmung, Einstufung und Anrechnung der Eigenmittelbestandteile zu prüfen;

2.

die Prüfung der Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement-Systems und der Internen Revision unter Zugrundelegung der Vorschriften, die als Voraussetzung für ein wirksames Governance-System definiert sind;

3.

die Prüfung der Funktionsfähigkeit der zur Beachtung derEinhaltung von § 128 § 4 bis § 135 § 17(Geldwäscherei , § 19 Abs. 2, § 20 bis § 24, § 29 und Terrorismusfinanzierung)§ 40 Abs. 1 FM-GwG eingerichteten Strategien, Verfahren und Kontrollen;

4.

die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen gemäß § 221 auf die Solvabilität

5.

die Prüfung der Beachtung des FKG hinsichtlich folgender Bestimmungen:

a)

die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen gemäß § 10 FKG auf die Solvabilität und

b)

der Funktionsfähigkeit der gemäß § 11 Abs. 4 FKG eingerichteten internen Kontrollmechanismen für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die zusätzliche Beaufsichtigung von Belang sind;

6.

das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven im Fall der Anwendung des § 149 Abs. 2 zweiter Satz;

7.

die Prüfung der Beachtung der gemäß Abs. 3 übermittelten Bescheide und Schreiben und

8.

bei kleinen Versicherungsunternehmen die Beachtung der § 88 bis § 90 (Eigenmittelausstattung und Kapitalanlage).

(2) Auf Ebene der Gruppe hat der Konzernabschlussprüfer oder, wenn gemäß § 245 UGB kein Konzernabschluss zu erstellen ist, der Abschlussprüfer folgende Prüfungen auf Ebene der Gruppe durchzuführen:

1.

die Prüfung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe; hierbei sind insbesondere die Solvenzbilanz, die Rahmenbedingungen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und die Bestimmung, Einstufung und Anrechnung der Eigenmittelbestandteile, jeweils auf Ebene der Gruppe, zu prüfen;

2.

die Prüfung der Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement-Systems und der Internen Revision, jeweils auf Ebene der Gruppe, unter Zugrundelegung der Vorschriften, die als Voraussetzung für ein wirksames Governance-System definiert sind;

3.

die Prüfung der Beachtung des § 220 (Risikokonzentration);

4.

die Prüfung der Beachtung des FKG hinsichtlich folgender Bestimmungen:

a)

§ 6 bis § 8 FKG (bereinigte Eigenmittelausstattung),

b)

§ 9 FKG (Risikokonzentration) und

c)

§ 11 FKG (interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement).

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben im Rahmen der Vorlagepflicht gemäß § 272 UGB dem Abschlussprüfer alle gegenüber dem Unternehmen erlassene Bescheide der FMA vorzulegen. Überdies sind dem Abschlussprüfer alle Schreiben der FMA und an die FMA vorzulegen, sofern diese für eine sorgfältige Prüfung erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Neben der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Prüfungen durchzuführen:

1.

die Prüfung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage; hierbei sind insbesondere die Solvenzbilanz, die Rahmenbedingungen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, die Berechnung der Mindestkapitalanforderung und die Bestimmung, Einstufung und Anrechnung der Eigenmittelbestandteile zu prüfen;

2.

die Prüfung der Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement-Systems und der Internen Revision unter Zugrundelegung der Vorschriften, die als Voraussetzung für ein wirksames Governance-System definiert sind;

3.

die Prüfung der Funktionsfähigkeit der zur Beachtung derEinhaltung von § 128 § 4 bis § 135 § 17(Geldwäscherei , § 19 Abs. 2, § 20 bis § 24, § 29 und Terrorismusfinanzierung)§ 40 Abs. 1 FM-GwG eingerichteten Strategien, Verfahren und Kontrollen;

4.

die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen gemäß § 221 auf die Solvabilität

5.

die Prüfung der Beachtung des FKG hinsichtlich folgender Bestimmungen:

a)

die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen gemäß § 10 FKG auf die Solvabilität und

b)

der Funktionsfähigkeit der gemäß § 11 Abs. 4 FKG eingerichteten internen Kontrollmechanismen für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die zusätzliche Beaufsichtigung von Belang sind;

6.

das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven im Fall der Anwendung des § 149 Abs. 2 zweiter Satz;

7.

die Prüfung der Beachtung der gemäß Abs. 3 übermittelten Bescheide und Schreiben und

8.

bei kleinen Versicherungsunternehmen die Beachtung der § 88 bis § 90 (Eigenmittelausstattung und Kapitalanlage).

(2) Auf Ebene der Gruppe hat der Konzernabschlussprüfer oder, wenn gemäß § 245 UGB kein Konzernabschluss zu erstellen ist, der Abschlussprüfer folgende Prüfungen auf Ebene der Gruppe durchzuführen:

1.

die Prüfung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe; hierbei sind insbesondere die Solvenzbilanz, die Rahmenbedingungen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und die Bestimmung, Einstufung und Anrechnung der Eigenmittelbestandteile, jeweils auf Ebene der Gruppe, zu prüfen;

2.

die Prüfung der Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagement-Systems und der Internen Revision, jeweils auf Ebene der Gruppe, unter Zugrundelegung der Vorschriften, die als Voraussetzung für ein wirksames Governance-System definiert sind;

3.

die Prüfung der Beachtung des § 220 (Risikokonzentration);

4.

die Prüfung der Beachtung des FKG hinsichtlich folgender Bestimmungen:

a)

§ 6 bis § 8 FKG (bereinigte Eigenmittelausstattung),

b)

§ 9 FKG (Risikokonzentration) und

c)

§ 11 FKG (interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement).

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben im Rahmen der Vorlagepflicht gemäß § 272 UGB dem Abschlussprüfer alle gegenüber dem Unternehmen erlassene Bescheide der FMA vorzulegen. Überdies sind dem Abschlussprüfer alle Schreiben der FMA und an die FMA vorzulegen, sofern diese für eine sorgfältige Prüfung erforderlich sind.

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