§ 260 VAG 2016 Wahl des Abschlussprüfers

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA unverzüglich anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsden gewählten Abschlussprüfer und
    2. 2.Ziffer 2die beim gewählten Abschlussprüfer für die Abschlussprüfung verantwortlichen natürlichen Personen gemäß § 271a Abs. 3 letzter Satz UGB.die beim gewählten Abschlussprüfer für die Abschlussprüfung verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Paragraph 271 a, Absatz 3, letzter Satz UGB.
    Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausschlussgründe gemäß § 271a UGB sind auf die Abschlussprüfer von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.Die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 a, UGB sind auf die Abschlussprüfer von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
  3. (2)Absatz 2Die Ausschlussgründe gemäß § 271a Abs. 1 bis 4 UGB sind auf Abschlussprüfer von Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und auf Abschlussprüfer von Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.Die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 a, Absatz eins bis 4 UGB sind auf Abschlussprüfer von Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (Paragraph 63, Absatz 3,), und auf Abschlussprüfer von Privatstiftungen (Paragraph 66, Absatz eins,) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
  4. (2a)Absatz 2 a§ 271a Abs. 5 bis 7 UGB ist bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 2 Nr. 13 lit. c der Richtlinie 2006/43/EG sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sinngemäß anzuwenden.Paragraph 271 a, Absatz 5 bis 7 UGB ist bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikel 2, Nr. 13 Litera c, der Richtlinie 2006/43/EG sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sinngemäß anzuwenden.
  5. (3)Absatz 3Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person oder eine bestimmte gemäß Abs. 1 namhaft gemachte natürliche Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person oder eine bestimmte gemäß Absatz eins, namhaft gemachte natürliche Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des Paragraph 270, Absatz 3, UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
  6. (4)Absatz 4War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 248 Abs. 2 Z 4 oder Abs. 4 Z 3 für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 248, Absatz 2, Ziffer 4, oder Absatz 4, Ziffer 3, für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Absatz 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.

Stand vor dem 16.06.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 16.06.2016
  1. (1)Absatz einsDie Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA unverzüglich anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsden gewählten Abschlussprüfer und
    2. 2.Ziffer 2die beim gewählten Abschlussprüfer für die Abschlussprüfung verantwortlichen natürlichen Personen gemäß § 271a Abs. 3 letzter Satz UGB.die beim gewählten Abschlussprüfer für die Abschlussprüfung verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Paragraph 271 a, Absatz 3, letzter Satz UGB.
    Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausschlussgründe gemäß § 271a UGB sind auf die Abschlussprüfer von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.Die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 a, UGB sind auf die Abschlussprüfer von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
  3. (2)Absatz 2Die Ausschlussgründe gemäß § 271a Abs. 1 bis 4 UGB sind auf Abschlussprüfer von Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und auf Abschlussprüfer von Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.Die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 a, Absatz eins bis 4 UGB sind auf Abschlussprüfer von Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (Paragraph 63, Absatz 3,), und auf Abschlussprüfer von Privatstiftungen (Paragraph 66, Absatz eins,) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
  4. (2a)Absatz 2 a§ 271a Abs. 5 bis 7 UGB ist bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 2 Nr. 13 lit. c der Richtlinie 2006/43/EG sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sinngemäß anzuwenden.Paragraph 271 a, Absatz 5 bis 7 UGB ist bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikel 2, Nr. 13 Litera c, der Richtlinie 2006/43/EG sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sinngemäß anzuwenden.
  5. (3)Absatz 3Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person oder eine bestimmte gemäß Abs. 1 namhaft gemachte natürliche Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person oder eine bestimmte gemäß Absatz eins, namhaft gemachte natürliche Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des Paragraph 270, Absatz 3, UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
  6. (4)Absatz 4War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 248 Abs. 2 Z 4 oder Abs. 4 Z 3 für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 248, Absatz 2, Ziffer 4, oder Absatz 4, Ziffer 3, für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Absatz 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.

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