§ 258 VAG 2016 Mitteilungen an die EIOPA

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat jährlich der EIOPA mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsden durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der FMA während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen:
      1. a)Litera afür Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
      2. b)Litera bfür Lebensversicherungsunternehmen;
      3. c)Litera cfür Nicht-Lebensversicherungsunternehmen;
      4. d)Litera dfür Kompositversicherungsunternehmen;
      5. e)Litera efür Rückversicherungsunternehmen;
    2. 2.Ziffer 2für jede Veröffentlichung im Sinn von Z 1 den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach § 277 Abs. 1 Z 1 bis 4 festgesetzt wurden;für jede Veröffentlichung im Sinn von Ziffer eins, den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 festgesetzt wurden;
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß § 251 Abs. 1 genehmigt wurde, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß § 251 Abs. 2 genehmigt wurde, zusammen mit ihrem Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaates;die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz eins, genehmigt wurde, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz 2, genehmigt wurde, zusammen mit ihrem Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaates;
    4. 4.Ziffer 4die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß § 251 Abs. 1 genehmigt wurde, und die Zahl der Gruppen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß § 251 Abs. 2 genehmigt wurde, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten aller Gruppen;die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz eins, genehmigt wurde, und die Zahl der Gruppen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz 2, genehmigt wurde, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten aller Gruppen;
    5. 5.Ziffer 5Informationen über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen der EIOPA gemäß Art. 247 Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG relevant sind, im Hinblick auf jene Aufsichtskollegien in denen die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, undInformationen über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen der EIOPA gemäß Artikel 247, Absatz 6, der Richtlinie 2009/138/EG relevant sind, im Hinblick auf jene Aufsichtskollegien in denen die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, und
    6. 6.Ziffer 6jede Erteilung einer Konzession und jeder Widerruf einer Konzession durch die FMA.
    7. 7.Ziffer 7eine zusammenfassende Information über alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen.eine zusammenfassende Information über alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, verhängte Geldstrafen und Maßnahmen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat die EIOPA jährlich über Folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsdie Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten und das Verhalten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als langfristige Investoren;
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, welche die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß § 279 Abs. 3, das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko und die Übergangsmaßnahmen gemäß § 336 und § 337 anwenden;die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, welche die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß Paragraph 279, Absatz 3,, das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko und die Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 336 und Paragraph 337, anwenden;
    3. 3.Ziffer 3die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen, des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko und der Übergangsmaßnahmen gemäß § 336 und § 337 auf die Finanzlage der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene und anonymisiert für jedes Unternehmen;die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen, des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko und der Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 336 und Paragraph 337, auf die Finanzlage der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene und anonymisiert für jedes Unternehmen;
    4. 4.Ziffer 4die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen und des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko auf das Investitionsverhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und darauf, ob dies zu einer unangemessenen Kapitalentlastung führt;
    5. 5.Ziffer 5die Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß § 279 Abs. 3 auf die Bemühungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken oder das Risikoprofil zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu senken unddie Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß Paragraph 279, Absatz 3, auf die Bemühungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken oder das Risikoprofil zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu senken und
    6. 6.Ziffer 6die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne zur schrittweisen Einführung gemäß § 338 durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen gemäß § 336 und § 337 anwenden, und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhängigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die von den Unternehmen und Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem Regelungsumfeld der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne zur schrittweisen Einführung gemäß Paragraph 338, durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 336 und Paragraph 337, anwenden, und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhängigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die von den Unternehmen und Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem Regelungsumfeld der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
  3. (3)Absatz 3Hat die FMA wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß § 256a veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.Hat die FMA wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß Paragraph 256 a, veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.
  4. (4)Absatz 4Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß § 256a veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, verhängte Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß Paragraph 256 a, veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.

(1) Die FMA hat jährlich der EIOPA mitzuteilen:

1.

den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der FMA während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen:

a)

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;

b)

für Lebensversicherungsunternehmen;

c)

für Nicht-Lebensversicherungsunternehmen;

d)

für Kompositversicherungsunternehmen;

e)

für Rückversicherungsunternehmen;

2.

für jede Veröffentlichung im Sinn von Z 1 den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach § 277 Abs. 1 Z 1 bis 4 festgesetzt wurden;

3.

die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß § 251 Abs. 1 genehmigt wurde, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß § 251 Abs. 2 genehmigt wurde, zusammen mit ihrem Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaates;

4.

die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß § 251 Abs. 1 genehmigt wurde, und die Zahl der Gruppen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß § 251 Abs. 2 genehmigt wurde, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten aller Gruppen;

5.

Informationen über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen der EIOPA gemäß Art. 247 Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG relevant sind, im Hinblick auf jene Aufsichtskollegien in denen die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, und

6.

jede Erteilung einer Konzession und jeder Widerruf einer Konzession durch die FMA.

7.

eine zusammenfassende Information über alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft)

(3) Hat die FMA wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß § 256a veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.

(4) Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß § 256a veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat jährlich der EIOPA mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsden durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der FMA während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen:
      1. a)Litera afür Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
      2. b)Litera bfür Lebensversicherungsunternehmen;
      3. c)Litera cfür Nicht-Lebensversicherungsunternehmen;
      4. d)Litera dfür Kompositversicherungsunternehmen;
      5. e)Litera efür Rückversicherungsunternehmen;
    2. 2.Ziffer 2für jede Veröffentlichung im Sinn von Z 1 den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach § 277 Abs. 1 Z 1 bis 4 festgesetzt wurden;für jede Veröffentlichung im Sinn von Ziffer eins, den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 festgesetzt wurden;
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß § 251 Abs. 1 genehmigt wurde, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß § 251 Abs. 2 genehmigt wurde, zusammen mit ihrem Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaates;die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz eins, genehmigt wurde, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz 2, genehmigt wurde, zusammen mit ihrem Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaates;
    4. 4.Ziffer 4die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß § 251 Abs. 1 genehmigt wurde, und die Zahl der Gruppen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß § 251 Abs. 2 genehmigt wurde, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten aller Gruppen;die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz eins, genehmigt wurde, und die Zahl der Gruppen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß Paragraph 251, Absatz 2, genehmigt wurde, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten aller Gruppen;
    5. 5.Ziffer 5Informationen über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen der EIOPA gemäß Art. 247 Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG relevant sind, im Hinblick auf jene Aufsichtskollegien in denen die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, undInformationen über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen der EIOPA gemäß Artikel 247, Absatz 6, der Richtlinie 2009/138/EG relevant sind, im Hinblick auf jene Aufsichtskollegien in denen die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, und
    6. 6.Ziffer 6jede Erteilung einer Konzession und jeder Widerruf einer Konzession durch die FMA.
    7. 7.Ziffer 7eine zusammenfassende Information über alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen.eine zusammenfassende Information über alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, verhängte Geldstrafen und Maßnahmen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat die EIOPA jährlich über Folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsdie Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten und das Verhalten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als langfristige Investoren;
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, welche die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß § 279 Abs. 3, das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko und die Übergangsmaßnahmen gemäß § 336 und § 337 anwenden;die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, welche die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß Paragraph 279, Absatz 3,, das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko und die Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 336 und Paragraph 337, anwenden;
    3. 3.Ziffer 3die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen, des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko und der Übergangsmaßnahmen gemäß § 336 und § 337 auf die Finanzlage der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene und anonymisiert für jedes Unternehmen;die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen, des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko und der Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 336 und Paragraph 337, auf die Finanzlage der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene und anonymisiert für jedes Unternehmen;
    4. 4.Ziffer 4die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen und des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko auf das Investitionsverhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und darauf, ob dies zu einer unangemessenen Kapitalentlastung führt;
    5. 5.Ziffer 5die Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß § 279 Abs. 3 auf die Bemühungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken oder das Risikoprofil zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu senken unddie Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß Paragraph 279, Absatz 3, auf die Bemühungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken oder das Risikoprofil zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu senken und
    6. 6.Ziffer 6die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne zur schrittweisen Einführung gemäß § 338 durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen gemäß § 336 und § 337 anwenden, und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhängigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die von den Unternehmen und Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem Regelungsumfeld der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne zur schrittweisen Einführung gemäß Paragraph 338, durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen gemäß Paragraph 336 und Paragraph 337, anwenden, und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhängigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die von den Unternehmen und Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem Regelungsumfeld der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
  3. (3)Absatz 3Hat die FMA wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß § 256a veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.Hat die FMA wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß Paragraph 256 a, veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.
  4. (4)Absatz 4Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß § 256a veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, verhängte Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß Paragraph 256 a, veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.

(1) Die FMA hat jährlich der EIOPA mitzuteilen:

1.

den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der FMA während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen:

a)

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;

b)

für Lebensversicherungsunternehmen;

c)

für Nicht-Lebensversicherungsunternehmen;

d)

für Kompositversicherungsunternehmen;

e)

für Rückversicherungsunternehmen;

2.

für jede Veröffentlichung im Sinn von Z 1 den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach § 277 Abs. 1 Z 1 bis 4 festgesetzt wurden;

3.

die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß § 251 Abs. 1 genehmigt wurde, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß § 251 Abs. 2 genehmigt wurde, zusammen mit ihrem Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaates;

4.

die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß § 251 Abs. 1 genehmigt wurde, und die Zahl der Gruppen, denen die Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung gemäß § 251 Abs. 2 genehmigt wurde, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, verrechneten und abgegrenzten Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und Vermögenswerten aller Gruppen;

5.

Informationen über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen der EIOPA gemäß Art. 247 Abs. 6 der Richtlinie 2009/138/EG relevant sind, im Hinblick auf jene Aufsichtskollegien in denen die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, und

6.

jede Erteilung einer Konzession und jeder Widerruf einer Konzession durch die FMA.

7.

eine zusammenfassende Information über alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft)

(3) Hat die FMA wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e rechtskräftig verhängte Geldstrafen und Maßnahmen gemäß § 256a veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die EIOPA darüber.

(4) Darüber hinaus hat die FMA auch alle wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e verhängte Geldstrafen und Maßnahmen, die nicht gemäß § 256a veröffentlicht wurden, der EIOPA mitzuteilen. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, hat die FMA auch diese Tatsache sowie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens der EIOPA mitzuteilen.

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