§ 254 VAG 2016 (weggefallen)

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsVor Abschluss des Versicherungsvertrages sind von dem Versicherungsnehmer Angaben über seine Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über seine finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das von ihm getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. Diese Angaben des Kunden sind schriftlich festzuhalten.
    2. 2.Ziffer 2Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das von ihm getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind. Insbesondere haben diese Informationen einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.
    3. 3.Ziffer 3Dem Versicherungsnehmer darf die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfohlen werden, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen des Versicherungsnehmers übereinstimmt.
    4. 4.Ziffer 4Dem Versicherungsnehmer darf die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfohlen werden, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.
    5. 5.Ziffer 5Das Verbot gemäß Z 4 gilt auch für alle Angestellten und sonst für die im Versicherungsunternehmen tätigen Personen.Das Verbot gemäß Ziffer 4, gilt auch für alle Angestellten und sonst für die im Versicherungsunternehmen tätigen Personen.
    6. 6.Ziffer 6Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und es sind ihm diese Unterlagen auf sein Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, sind Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden.Soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, sind Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden.
§ 254 VAG 2016 seit 30.09.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2018
  1. (1)Absatz einsFür den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsVor Abschluss des Versicherungsvertrages sind von dem Versicherungsnehmer Angaben über seine Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über seine finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das von ihm getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. Diese Angaben des Kunden sind schriftlich festzuhalten.
    2. 2.Ziffer 2Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das von ihm getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind. Insbesondere haben diese Informationen einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.
    3. 3.Ziffer 3Dem Versicherungsnehmer darf die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfohlen werden, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen des Versicherungsnehmers übereinstimmt.
    4. 4.Ziffer 4Dem Versicherungsnehmer darf die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfohlen werden, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.
    5. 5.Ziffer 5Das Verbot gemäß Z 4 gilt auch für alle Angestellten und sonst für die im Versicherungsunternehmen tätigen Personen.Das Verbot gemäß Ziffer 4, gilt auch für alle Angestellten und sonst für die im Versicherungsunternehmen tätigen Personen.
    6. 6.Ziffer 6Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und es sind ihm diese Unterlagen auf sein Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, sind Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden.Soweit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt, sind Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden.
§ 254 VAG 2016 seit 30.09.2018 weggefallen.

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