§ 237 VAG 2016 Überprüfung der Gleichwertigkeit

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 3 hat die FMA auf Antrag des Mutterunternehmens oder eines der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder von Amts wegen, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß § 226 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), nach Maßgabe der in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegten Kriterien mit Unterstützung der EIOPA gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu überprüfen, ob die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Hauptstück vorgesehenen Beaufsichtigung auf Gruppenebene gemäß § 215 Abs. 1 Z 1 und 2 gleichwertig ist. Bevor die FMA über die Gleichwertigkeit entscheidet hat sie hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit Unterstützung der EIOPA zu konsultieren. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde darf keine ein Drittland betreffende Entscheidung treffen, die im Widerspruch zu einer zuvor gegenüber diesem Drittland gemäß Art. 260 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen Entscheidung steht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.In dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 3, hat die FMA auf Antrag des Mutterunternehmens oder eines der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder von Amts wegen, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß Paragraph 226, für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), nach Maßgabe der in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegten Kriterien mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu überprüfen, ob die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Hauptstück vorgesehenen Beaufsichtigung auf Gruppenebene gemäß Paragraph 215, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gleichwertig ist. Bevor die FMA über die Gleichwertigkeit entscheidet hat sie hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit Unterstützung der EIOPA zu konsultieren. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde darf keine ein Drittland betreffende Entscheidung treffen, die im Widerspruch zu einer zuvor gegenüber diesem Drittland gemäß Artikel 260, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen Entscheidung steht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel römisch eins der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Ist die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde mit einer gemäß Art. 260 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.Ist die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde mit einer gemäß Artikel 260, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, kann sie gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
  3. (3)Absatz 3Nach einer Entscheidung der Kommission gemäß Art. 260 Abs. 3 oder 5 der Richtlinie 2009/138/EG über die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands, ist Abs. 1 nicht mehr anzuwenden. Stellt die Kommission fest, dass die Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands nicht gleichwertig sind, tritt eine nach Abs. 1 getroffene Entscheidung außer Kraft.Nach einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 260, Absatz 3, oder 5 der Richtlinie 2009/138/EG über die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands, ist Absatz eins, nicht mehr anzuwenden. Stellt die Kommission fest, dass die Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands nicht gleichwertig sind, tritt eine nach Absatz eins, getroffene Entscheidung außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Wenn gemäß Art. 260 Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG ein delegierter Rechtsakt der Kommission erlassen wird, der feststellt, dass die Aufsichtsvorschriften eines Drittlands vorläufig als gleichwertig gelten, kommt § 238 zur Anwendung, es sei denn, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat weist eine Bilanzsumme auf, die über der Bilanzsumme des Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland liegt. In diesem Fall übernimmt die FMA, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß § 226 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.Wenn gemäß Artikel 260, Absatz 5, der Richtlinie 2009/138/EG ein delegierter Rechtsakt der Kommission erlassen wird, der feststellt, dass die Aufsichtsvorschriften eines Drittlands vorläufig als gleichwertig gelten, kommt Paragraph 238, zur Anwendung, es sei denn, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat weist eine Bilanzsumme auf, die über der Bilanzsumme des Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland liegt. In diesem Fall übernimmt die FMA, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß Paragraph 226, für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

Stand vor dem 22.07.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 22.07.2019
  1. (1)Absatz einsIn dem Fall gemäß § 197 Abs. 1 Z 3 hat die FMA auf Antrag des Mutterunternehmens oder eines der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder von Amts wegen, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß § 226 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), nach Maßgabe der in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegten Kriterien mit Unterstützung der EIOPA gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu überprüfen, ob die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Hauptstück vorgesehenen Beaufsichtigung auf Gruppenebene gemäß § 215 Abs. 1 Z 1 und 2 gleichwertig ist. Bevor die FMA über die Gleichwertigkeit entscheidet hat sie hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit Unterstützung der EIOPA zu konsultieren. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde darf keine ein Drittland betreffende Entscheidung treffen, die im Widerspruch zu einer zuvor gegenüber diesem Drittland gemäß Art. 260 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen Entscheidung steht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.In dem Fall gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 3, hat die FMA auf Antrag des Mutterunternehmens oder eines der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder von Amts wegen, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß Paragraph 226, für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), nach Maßgabe der in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegten Kriterien mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu überprüfen, ob die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Hauptstück vorgesehenen Beaufsichtigung auf Gruppenebene gemäß Paragraph 215, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gleichwertig ist. Bevor die FMA über die Gleichwertigkeit entscheidet hat sie hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit Unterstützung der EIOPA zu konsultieren. Die FMA als die für die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde darf keine ein Drittland betreffende Entscheidung treffen, die im Widerspruch zu einer zuvor gegenüber diesem Drittland gemäß Artikel 260, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen Entscheidung steht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel römisch eins der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Ist die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde mit einer gemäß Art. 260 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.Ist die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde mit einer gemäß Artikel 260, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, kann sie gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
  3. (3)Absatz 3Nach einer Entscheidung der Kommission gemäß Art. 260 Abs. 3 oder 5 der Richtlinie 2009/138/EG über die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands, ist Abs. 1 nicht mehr anzuwenden. Stellt die Kommission fest, dass die Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands nicht gleichwertig sind, tritt eine nach Abs. 1 getroffene Entscheidung außer Kraft.Nach einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 260, Absatz 3, oder 5 der Richtlinie 2009/138/EG über die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands, ist Absatz eins, nicht mehr anzuwenden. Stellt die Kommission fest, dass die Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands nicht gleichwertig sind, tritt eine nach Absatz eins, getroffene Entscheidung außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Wenn gemäß Art. 260 Abs. 5 der Richtlinie 2009/138/EG ein delegierter Rechtsakt der Kommission erlassen wird, der feststellt, dass die Aufsichtsvorschriften eines Drittlands vorläufig als gleichwertig gelten, kommt § 238 zur Anwendung, es sei denn, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat weist eine Bilanzsumme auf, die über der Bilanzsumme des Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland liegt. In diesem Fall übernimmt die FMA, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß § 226 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.Wenn gemäß Artikel 260, Absatz 5, der Richtlinie 2009/138/EG ein delegierter Rechtsakt der Kommission erlassen wird, der feststellt, dass die Aufsichtsvorschriften eines Drittlands vorläufig als gleichwertig gelten, kommt Paragraph 238, zur Anwendung, es sei denn, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat weist eine Bilanzsumme auf, die über der Bilanzsumme des Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland liegt. In diesem Fall übernimmt die FMA, sofern sie bei der Anwendung der Kriterien gemäß Paragraph 226, für die Gruppenaufsicht zuständig wäre (als die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde), die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

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