§ 182 VAG 2016

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen können die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines internen Modells in Form eines Voll- oder eines Partialmodells berechnen. Ein internes Modell bedarf einer Genehmigung gemäß Abs. 4.

(2) Ein internes Modell in Form eines Partialmodells kann für die Berechnung eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Faktoren verwendet werden:

1.

ein oder mehrere Risikomodule oder Untermodule der Basissolvenzkapitalanforderung,

2.

die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko oder

3.

die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern.

Darüber hinaus kann eine partielle Modellierung für die gesamte Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder aber lediglich für einen oder mehrere Hauptgeschäftsbereiche erfolgen.

(3) Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens hat den Antrag gemäß Abs. 4 auf Genehmigung des internen Modells sowie den Antrag auf Genehmigung eventueller späterer größerer Änderungen des Modells zu beschließen.

(3a) Die FMA hat die EIOPA im Einklang mit Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 über jeden Antrag auf Verwendung oder Änderung eines internen Modells zu unterrichten. Die FMA kann die EIOPA um die Leistung technischer Unterstützung gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bei der Entscheidung über Anträge ersuchen.

(4) Die FMA hat über den Antrag auf Genehmigung eines internen Modells, in dem die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 186 bis § 191 dargelegt wird, binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden. Bei Anträgen auf Genehmigung eines internen Modells in Form eines Partialmodells werden diese Anforderungen dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells Rechnung tragend sinngemäß angewendet.

(5) Vor der Genehmigung von internen oder partiellen internen Modellen gemäß Abs. 4 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen, als diese Modelle das Marktrisikomodul oder Teile des Marktrisikomoduls umfassen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob das Marktrisikomodul oder gegebenenfalls Teile des Marktrisikomoduls den anzuwendenden Vorgaben entsprechen.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Abs. 5 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen abzugeben. Die FMA hat sich weitest möglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen des betroffenen Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA zu übermitteln.

(7) Die Oesterreichische Nationalbank hat

1.

eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen,

2.

die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,

3.

die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen,

4.

die geschätzten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und

5.

den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

(8) Nach der Genehmigung des internes Modells kann die FMA Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Angabe der maßgeblichen Gründe anordnen eine Schätzung der Solvenzkapitalanforderung vorzulegen, die mit der Standardformel gemäß dem 4. Abschnitt zu berechnen ist.

(9) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können ihr internes Modell im Rahmen der schriftlichen Leitlinien für Änderungen des internen Modells, die als Teil des Erstgenehmigungsprozesses von der FMA zu genehmigen sind, anpassen. Größere Änderungen des internen Modells sowie Änderungen dieser schriftlichen Leitlinien unterliegen stets der vorherigen Genehmigung durch die FMA gemäß Abs. 4. Kleinere Änderungen des internen Modells können ohne Genehmigung der FMA erfolgen, sofern diese im Einklang mit diesen schriftlichen Leitlinien erfolgen.

(10) Es liegt in der Verantwortung des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats für die Einführung von Systemen zu sorgen, die gewährleisten, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert.

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 03.01.2018 bis 08.04.2022

(1) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen können die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines internen Modells in Form eines Voll- oder eines Partialmodells berechnen. Ein internes Modell bedarf einer Genehmigung gemäß Abs. 4.

(2) Ein internes Modell in Form eines Partialmodells kann für die Berechnung eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Faktoren verwendet werden:

1.

ein oder mehrere Risikomodule oder Untermodule der Basissolvenzkapitalanforderung,

2.

die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko oder

3.

die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern.

Darüber hinaus kann eine partielle Modellierung für die gesamte Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder aber lediglich für einen oder mehrere Hauptgeschäftsbereiche erfolgen.

(3) Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens hat den Antrag gemäß Abs. 4 auf Genehmigung des internen Modells sowie den Antrag auf Genehmigung eventueller späterer größerer Änderungen des Modells zu beschließen.

(3a) Die FMA hat die EIOPA im Einklang mit Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 über jeden Antrag auf Verwendung oder Änderung eines internen Modells zu unterrichten. Die FMA kann die EIOPA um die Leistung technischer Unterstützung gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bei der Entscheidung über Anträge ersuchen.

(4) Die FMA hat über den Antrag auf Genehmigung eines internen Modells, in dem die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 186 bis § 191 dargelegt wird, binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden. Bei Anträgen auf Genehmigung eines internen Modells in Form eines Partialmodells werden diese Anforderungen dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells Rechnung tragend sinngemäß angewendet.

(5) Vor der Genehmigung von internen oder partiellen internen Modellen gemäß Abs. 4 hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen, als diese Modelle das Marktrisikomodul oder Teile des Marktrisikomoduls umfassen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob das Marktrisikomodul oder gegebenenfalls Teile des Marktrisikomoduls den anzuwendenden Vorgaben entsprechen.

(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Abs. 5 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen abzugeben. Die FMA hat sich weitest möglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen des betroffenen Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA zu übermitteln.

(7) Die Oesterreichische Nationalbank hat

1.

eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen,

2.

die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,

3.

die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen,

4.

die geschätzten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und

5.

den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

(8) Nach der Genehmigung des internes Modells kann die FMA Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Angabe der maßgeblichen Gründe anordnen eine Schätzung der Solvenzkapitalanforderung vorzulegen, die mit der Standardformel gemäß dem 4. Abschnitt zu berechnen ist.

(9) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können ihr internes Modell im Rahmen der schriftlichen Leitlinien für Änderungen des internen Modells, die als Teil des Erstgenehmigungsprozesses von der FMA zu genehmigen sind, anpassen. Größere Änderungen des internen Modells sowie Änderungen dieser schriftlichen Leitlinien unterliegen stets der vorherigen Genehmigung durch die FMA gemäß Abs. 4. Kleinere Änderungen des internen Modells können ohne Genehmigung der FMA erfolgen, sofern diese im Einklang mit diesen schriftlichen Leitlinien erfolgen.

(10) Es liegt in der Verantwortung des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats für die Einführung von Systemen zu sorgen, die gewährleisten, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert.

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