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(1) Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, haben auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zur
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von Interessenkonflikten gemäß Abs. 2 zu treffen, um zu verhindern, dass solche Interessenkonflikte den Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten schaden. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten Tätigkeiten und den vertriebenen Versicherungsprodukten angemessen sein. § 128 Abs. 1 bis 4 bleibt unberührt. |
(2) Die Behörde Interessenkonflikte nach Abs. 1 sind solche, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten oder zwischen ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten untereinander, entstehen.
(Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G3)) Reichen die vom Versicherungsunternehmen getroffenen organisatorischen oder verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung von Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten riskiert wird, hat dendas Versicherungsunternehmen Zugangdem Versicherungsnehmer die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eindeutig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger offenzulegen. Die Offenlegung hat je nach Status des Versicherungsnehmers so ausführlich zu aktuellen Informationensein, dass dieser seine Entscheidung über die MethodenVersicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der GeldwäschereiInteressenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.
(4) Versicherungsunternehmen dürfen in Verbindung mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten oder einer Nebendienstleistung eine Gebühr oder Provision nur zahlen oder erhalten und einen nichtmonetären Vorteil nur gewähren oder erhalten, wenn
1. | es sich beim Zuwendenden oder Empfänger um den Versicherungsnehmer oder eine Person handelt, die die Zuwendung im Auftrag des Versicherungsnehmers tätigt oder erhält, oder | |||||||||
2. | die Gebühr, die Provision oder der nichtmonetäre Vorteil | |||||||||
a) | sich nach vernünftigem Ermessen nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Versicherungsnehmer auswirkt und | |||||||||
b) | nicht die Einhaltung der Pflicht des Versicherungsunternehmens oder Empfängers der Zuwendung beeinträchtigt, im besten Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ehrlich, redlich und professionell zu handeln. | |||||||||
Die Informationspflichten gemäß § 133 Abs. 2 Z 12 bleiben unberührt. |
(5) Die im Versicherungsvertrag über ein Versicherungsanlageprodukt vorgesehene Auswahl einer Veranlagung darf einem Versicherungsnehmer insbesondere nicht zu dem Zweck empfohlen werden, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der TerrorismusfinanzierungAnteile an einem Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken. Dieses Verbot gilt auch für alle Angestellten und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel istsonst im Versicherungsunternehmen tätigen Personen.
(1) Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, haben auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zur
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von Interessenkonflikten gemäß Abs. 2 zu treffen, um zu verhindern, dass solche Interessenkonflikte den Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten schaden. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten Tätigkeiten und den vertriebenen Versicherungsprodukten angemessen sein. § 128 Abs. 1 bis 4 bleibt unberührt. |
(2) Die Behörde Interessenkonflikte nach Abs. 1 sind solche, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten oder zwischen ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten untereinander, entstehen.
(Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G3)) Reichen die vom Versicherungsunternehmen getroffenen organisatorischen oder verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung von Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten riskiert wird, hat dendas Versicherungsunternehmen Zugangdem Versicherungsnehmer die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eindeutig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger offenzulegen. Die Offenlegung hat je nach Status des Versicherungsnehmers so ausführlich zu aktuellen Informationensein, dass dieser seine Entscheidung über die MethodenVersicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der GeldwäschereiInteressenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.
(4) Versicherungsunternehmen dürfen in Verbindung mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten oder einer Nebendienstleistung eine Gebühr oder Provision nur zahlen oder erhalten und einen nichtmonetären Vorteil nur gewähren oder erhalten, wenn
1. | es sich beim Zuwendenden oder Empfänger um den Versicherungsnehmer oder eine Person handelt, die die Zuwendung im Auftrag des Versicherungsnehmers tätigt oder erhält, oder | |||||||||
2. | die Gebühr, die Provision oder der nichtmonetäre Vorteil | |||||||||
a) | sich nach vernünftigem Ermessen nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Versicherungsnehmer auswirkt und | |||||||||
b) | nicht die Einhaltung der Pflicht des Versicherungsunternehmens oder Empfängers der Zuwendung beeinträchtigt, im besten Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ehrlich, redlich und professionell zu handeln. | |||||||||
Die Informationspflichten gemäß § 133 Abs. 2 Z 12 bleiben unberührt. |
(5) Die im Versicherungsvertrag über ein Versicherungsanlageprodukt vorgesehene Auswahl einer Veranlagung darf einem Versicherungsnehmer insbesondere nicht zu dem Zweck empfohlen werden, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der TerrorismusfinanzierungAnteile an einem Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken. Dieses Verbot gilt auch für alle Angestellten und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel istsonst im Versicherungsunternehmen tätigen Personen.