§ 132 VAG 2016

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Versicherungsunternehmen dürfen zur ErfüllungVor Abgabe der Pflichten nach § 129 Abs. 1Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko haben Versicherungsunternehmen außer bei der Versicherung von Großrisiken eine persönliche Empfehlung an den Versicherungsnehmer zu richten, 2in der erläutert wird, warum der empfohlene Vertrag am besten den Wünschen und 3 Z 1Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifenZielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:

1.

Versicherungsunternehmen, soweit sie den Bestimmungen dieses Hauptstücks unterliegen, Versicherungsunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 lit. b der Richtlinie 2005/60/EG;

2.

Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994, Versicherungsvermittler gemäß Art. 3 Z 2 lit. e der Richtlinie 2005/60/EG;

3.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 ZaDiG und Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und Z 2 lit. a, c, d und f der Richtlinie 2005/60/EG; sofern sie jeweils nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen und

4.

die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen mit Sitz im Inland oder EWR.

(2) Juristische oder natürliche Personen mit Sitz in einem Drittland, die den inDie Pflichten gemäß Abs. 1 Genannten gleichwertig sindbestehen nicht, gelten als Dritte im Sinne deswenn der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrags wünscht und nach einer Warnung, dass das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen wird, ob der in Betracht gezogene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.

(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 untersowie § 130 Abs. 1 Z 1 lit. b bestehen nicht, wenn der VoraussetzungVertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme dass sie

1.

einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und

2.

Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die in diesem Hauptstück oder in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Beaufsichtigung gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die jenen in dieser Richtlinie entsprechen.

Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt.

(3) Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Versicherungsunternehmen, zur Erfüllung der Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifenVersicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird.

(4) Versicherungsunternehmen haben zu veranlassenBeim Abschluss von Verträgen eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllungbei denen der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung nicht im Inland hat, ist dem Versicherungsnehmer anstelle der Information gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 lit. b mitzuteilen, ob das Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss eine Beratung anbietet. Die Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8gemäß Abs. 1 lit. a bis cbestehen nur, wenn der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben Versicherungsunternehmen zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werdenVersicherungsnehmer eine Beratung in Anspruch nimmt.

(5) Dieser Paragraph gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 verpflichteten Versicherungsunternehmen anzusehen ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Versicherungsunternehmen dürfen zur ErfüllungVor Abgabe der Pflichten nach § 129 Abs. 1Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko haben Versicherungsunternehmen außer bei der Versicherung von Großrisiken eine persönliche Empfehlung an den Versicherungsnehmer zu richten, 2in der erläutert wird, warum der empfohlene Vertrag am besten den Wünschen und 3 Z 1Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifenZielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:

1.

Versicherungsunternehmen, soweit sie den Bestimmungen dieses Hauptstücks unterliegen, Versicherungsunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 lit. b der Richtlinie 2005/60/EG;

2.

Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994, Versicherungsvermittler gemäß Art. 3 Z 2 lit. e der Richtlinie 2005/60/EG;

3.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 ZaDiG und Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und Z 2 lit. a, c, d und f der Richtlinie 2005/60/EG; sofern sie jeweils nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen und

4.

die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen mit Sitz im Inland oder EWR.

(2) Juristische oder natürliche Personen mit Sitz in einem Drittland, die den inDie Pflichten gemäß Abs. 1 Genannten gleichwertig sindbestehen nicht, gelten als Dritte im Sinne deswenn der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrags wünscht und nach einer Warnung, dass das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen wird, ob der in Betracht gezogene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.

(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 untersowie § 130 Abs. 1 Z 1 lit. b bestehen nicht, wenn der VoraussetzungVertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme dass sie

1.

einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und

2.

Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die in diesem Hauptstück oder in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Beaufsichtigung gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die jenen in dieser Richtlinie entsprechen.

Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt.

(3) Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Versicherungsunternehmen, zur Erfüllung der Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifenVersicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird.

(4) Versicherungsunternehmen haben zu veranlassenBeim Abschluss von Verträgen eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllungbei denen der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung nicht im Inland hat, ist dem Versicherungsnehmer anstelle der Information gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 lit. b mitzuteilen, ob das Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss eine Beratung anbietet. Die Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8gemäß Abs. 1 lit. a bis cbestehen nur, wenn der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben Versicherungsunternehmen zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werdenVersicherungsnehmer eine Beratung in Anspruch nimmt.

(5) Dieser Paragraph gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 verpflichteten Versicherungsunternehmen anzusehen ist.

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