§ 132 VAG 2016 Beratung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVersicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 129, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins, und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:
    1. 1.Ziffer einsVersicherungsunternehmen, soweit sie den Bestimmungen dieses Hauptstücks unterliegen, Versicherungsunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 lit. b der Richtlinie 2005/60/EG;Versicherungsunternehmen, soweit sie den Bestimmungen dieses Hauptstücks unterliegen, Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 3, Ziffer 2, Litera b, der Richtlinie 2005/60/EG;
    2. 2.Ziffer 2Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994, Versicherungsvermittler gemäß Art. 3 Z 2 lit. e der Richtlinie 2005/60/EG;Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994, Versicherungsvermittler gemäß Artikel 3, Ziffer 2, Litera e, der Richtlinie 2005/60/EG;
    3. 3.Ziffer 3Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 ZaDiG und Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und Z 2 lit. a, c, d und f der Richtlinie 2005/60/EG; sofern sie jeweils nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen undKreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ZaDiG und Kredit- und Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a,, c, d und f der Richtlinie 2005/60/EG; sofern sie jeweils nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, BWG) verfügen und
    4. 4.Ziffer 4die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen mit Sitz im Inland oder EWR.die in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen mit Sitz im Inland oder EWR.
  2. (2)Absatz 2Juristische oder natürliche Personen mit Sitz in einem Drittland, die den in Abs. 1 Genannten gleichwertig sind, gelten als Dritte im Sinne des Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass sieJuristische oder natürliche Personen mit Sitz in einem Drittland, die den in Absatz eins, Genannten gleichwertig sind, gelten als Dritte im Sinne des Absatz eins, unter der Voraussetzung, dass sie
    1. 1.Ziffer einseiner gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und
    2. 2.Ziffer 2Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die in diesem Hauptstück oder in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Beaufsichtigung gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die jenen in dieser Richtlinie entsprechen.Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die in diesem Hauptstück oder in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Beaufsichtigung gemäß Kapitel römisch fünf Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die jenen in dieser Richtlinie entsprechen.
    Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Versicherungsunternehmen, zur Erfüllung der Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Versicherungsunternehmen, zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 129, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.
  4. (4)Absatz 4Versicherungsunternehmen haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben Versicherungsunternehmen zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden.Versicherungsunternehmen haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 129, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins und 2 bzw. nach Artikel 8, Absatz eins, Litera a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben Versicherungsunternehmen zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden.
  5. (5)Absatz 5Dieser Paragraph gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 verpflichteten Versicherungsunternehmen anzusehen ist.Dieser Paragraph gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 129, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins und 2 verpflichteten Versicherungsunternehmen anzusehen ist.
  6. (1)Absatz einsVor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko haben Versicherungsunternehmen außer bei der Versicherung von Großrisiken eine persönliche Empfehlung an den Versicherungsnehmer zu richten, in der erläutert wird, warum der empfohlene Vertrag am besten den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko haben Versicherungsunternehmen außer bei der Versicherung von Großrisiken eine persönliche Empfehlung an den Versicherungsnehmer zu richten, in der erläutert wird, warum der empfohlene Vertrag am besten den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß Paragraph 129, Absatz 2, festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.
  7. (2)Absatz 2Die Pflichten gemäß Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrags wünscht und nach einer Warnung, dass das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen wird, ob der in Betracht gezogene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.Die Pflichten gemäß Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrags wünscht und nach einer Warnung, dass das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen wird, ob der in Betracht gezogene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.
  8. (3)Absatz 3Die Pflichten gemäß Abs. 1 sowie § 130 Abs. 1 Z 1 lit. b bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme dass der Versicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird.Die Pflichten gemäß Absatz eins, sowie Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme dass der Versicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird.
  9. (4)Absatz 4Beim Abschluss von Verträgen eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko, bei denen der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung nicht im Inland hat, ist dem Versicherungsnehmer anstelle der Information gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 lit. b mitzuteilen, ob das Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss eine Beratung anbietet. Die Pflichten gemäß Abs. 1 bestehen nur, wenn der Versicherungsnehmer eine Beratung in Anspruch nimmt.Beim Abschluss von Verträgen eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko, bei denen der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung nicht im Inland hat, ist dem Versicherungsnehmer anstelle der Information gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, mitzuteilen, ob das Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss eine Beratung anbietet. Die Pflichten gemäß Absatz eins, bestehen nur, wenn der Versicherungsnehmer eine Beratung in Anspruch nimmt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsVersicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 129, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins, und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:
    1. 1.Ziffer einsVersicherungsunternehmen, soweit sie den Bestimmungen dieses Hauptstücks unterliegen, Versicherungsunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 lit. b der Richtlinie 2005/60/EG;Versicherungsunternehmen, soweit sie den Bestimmungen dieses Hauptstücks unterliegen, Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 3, Ziffer 2, Litera b, der Richtlinie 2005/60/EG;
    2. 2.Ziffer 2Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994, Versicherungsvermittler gemäß Art. 3 Z 2 lit. e der Richtlinie 2005/60/EG;Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994, Versicherungsvermittler gemäß Artikel 3, Ziffer 2, Litera e, der Richtlinie 2005/60/EG;
    3. 3.Ziffer 3Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 ZaDiG und Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und Z 2 lit. a, c, d und f der Richtlinie 2005/60/EG; sofern sie jeweils nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen undKreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ZaDiG und Kredit- und Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a,, c, d und f der Richtlinie 2005/60/EG; sofern sie jeweils nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, BWG) verfügen und
    4. 4.Ziffer 4die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen mit Sitz im Inland oder EWR.die in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen mit Sitz im Inland oder EWR.
  2. (2)Absatz 2Juristische oder natürliche Personen mit Sitz in einem Drittland, die den in Abs. 1 Genannten gleichwertig sind, gelten als Dritte im Sinne des Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass sieJuristische oder natürliche Personen mit Sitz in einem Drittland, die den in Absatz eins, Genannten gleichwertig sind, gelten als Dritte im Sinne des Absatz eins, unter der Voraussetzung, dass sie
    1. 1.Ziffer einseiner gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und
    2. 2.Ziffer 2Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die in diesem Hauptstück oder in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Beaufsichtigung gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die jenen in dieser Richtlinie entsprechen.Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die in diesem Hauptstück oder in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Beaufsichtigung gemäß Kapitel römisch fünf Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die jenen in dieser Richtlinie entsprechen.
    Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Versicherungsunternehmen, zur Erfüllung der Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Versicherungsunternehmen, zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 129, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.
  4. (4)Absatz 4Versicherungsunternehmen haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben Versicherungsunternehmen zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden.Versicherungsunternehmen haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 129, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins und 2 bzw. nach Artikel 8, Absatz eins, Litera a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben Versicherungsunternehmen zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden.
  5. (5)Absatz 5Dieser Paragraph gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach § 129 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 verpflichteten Versicherungsunternehmen anzusehen ist.Dieser Paragraph gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 129, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins und 2 verpflichteten Versicherungsunternehmen anzusehen ist.
  6. (1)Absatz einsVor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko haben Versicherungsunternehmen außer bei der Versicherung von Großrisiken eine persönliche Empfehlung an den Versicherungsnehmer zu richten, in der erläutert wird, warum der empfohlene Vertrag am besten den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko haben Versicherungsunternehmen außer bei der Versicherung von Großrisiken eine persönliche Empfehlung an den Versicherungsnehmer zu richten, in der erläutert wird, warum der empfohlene Vertrag am besten den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß Paragraph 129, Absatz 2, festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.
  7. (2)Absatz 2Die Pflichten gemäß Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrags wünscht und nach einer Warnung, dass das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen wird, ob der in Betracht gezogene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.Die Pflichten gemäß Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrags wünscht und nach einer Warnung, dass das Versicherungsunternehmen nicht beurteilen wird, ob der in Betracht gezogene Vertrag am besten seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsnehmer nicht zu einem Beratungsverzicht veranlassen.
  8. (3)Absatz 3Die Pflichten gemäß Abs. 1 sowie § 130 Abs. 1 Z 1 lit. b bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme dass der Versicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird.Die Pflichten gemäß Absatz eins, sowie Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bestehen nicht, wenn der Vertrag über einen dazu berechtigten Dritten vertrieben wird, es sei denn das Versicherungsunternehmen hat Grund zu der Annahme dass der Versicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird.
  9. (4)Absatz 4Beim Abschluss von Verträgen eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko, bei denen der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung nicht im Inland hat, ist dem Versicherungsnehmer anstelle der Information gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 lit. b mitzuteilen, ob das Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss eine Beratung anbietet. Die Pflichten gemäß Abs. 1 bestehen nur, wenn der Versicherungsnehmer eine Beratung in Anspruch nimmt.Beim Abschluss von Verträgen eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko, bei denen der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung nicht im Inland hat, ist dem Versicherungsnehmer anstelle der Information gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, mitzuteilen, ob das Versicherungsunternehmen vor Vertragsabschluss eine Beratung anbietet. Die Pflichten gemäß Absatz eins, bestehen nur, wenn der Versicherungsnehmer eine Beratung in Anspruch nimmt.

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