§ 116 VAG 2016 Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Aktuars

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer verantwortliche Aktuar hat
    1. 1.Ziffer einsdarauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt,
    2. 2.Ziffer 2darauf zu achten, dass die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung (§ 92 Abs. 4) dem Gewinnplan entspricht unddarauf zu achten, dass die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung (Paragraph 92, Absatz 4,) dem Gewinnplan entspricht und
    3. 3.Ziffer 3zu beurteilen, ob unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen nach den für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins, benötigt.
  3. (3)Absatz 3Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken. Die FMA hat mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes zu treffen.Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Absatz eins, im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken. Die FMA hat mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren zu berichten. Tragen der Vorstand bzw. Verwaltungsrat oder die geschäftsführenden Direktoren den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Absatz eins, fest, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren zu berichten. Tragen der Vorstand bzw. Verwaltungsrat oder die geschäftsführenden Direktoren den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Der verantwortliche Aktuar hat in seinen Bericht (Abs. 3) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird. Der verantwortliche Aktuar hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars nicht berührt.Der verantwortliche Aktuar hat in seinen Bericht (Absatz 3,) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird. Der verantwortliche Aktuar hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars nicht berührt.
  6. (6)Absatz 6In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der verantwortliche Aktuar zu erklären, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Deckungsrückstellung gemäß § 152 und die Prämienüberträge gemäß § 151 nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet und die dabei verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen angemessen sind und dem Prinzip der Vorsicht genügen unddie Deckungsrückstellung gemäß Paragraph 152 und die Prämienüberträge gemäß Paragraph 151, nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet und die dabei verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen angemessen sind und dem Prinzip der Vorsicht genügen und
    2. 2.Ziffer 2in der Lebensversicherung
      1. a)Litera adie Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge voraussichtlich ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück zu ermöglichen und
      2. b)Litera bdie Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer dem Gewinnplan entspricht.
  7. (7)Absatz 7Sind Einwendungen zu erheben, so hat der verantwortliche Aktuar seine Erklärung nach Abs. 6 einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.Sind Einwendungen zu erheben, so hat der verantwortliche Aktuar seine Erklärung nach Absatz 6, einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.
  8. (8)Absatz 8Der verantwortliche Aktuar ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses gemäß § 123 Abs. 79, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die wesentlichen Ergebnisse seines Berichtes (Abs. 3) und den Bestätigungsvermerk (Abs. 6) sowie über allfällige Einwendungen und Versagungen (Abs. 7) zu berichten.Der verantwortliche Aktuar ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses gemäß Paragraph 123, Absatz 79,, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die wesentlichen Ergebnisse seines Berichtes (Absatz 3,) und den Bestätigungsvermerk (Absatz 6,) sowie über allfällige Einwendungen und Versagungen (Absatz 7,) zu berichten.

Stand vor dem 16.06.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 16.06.2016
  1. (1)Absatz einsDer verantwortliche Aktuar hat
    1. 1.Ziffer einsdarauf zu achten, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung und Unfallversicherung nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt,
    2. 2.Ziffer 2darauf zu achten, dass die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung (§ 92 Abs. 4) dem Gewinnplan entspricht unddarauf zu achten, dass die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung (Paragraph 92, Absatz 4,) dem Gewinnplan entspricht und
    3. 3.Ziffer 3zu beurteilen, ob unter Bedachtnahme auf die Erträge aus den Kapitalanlagen nach den für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen mit der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gerechnet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins, benötigt.
  3. (3)Absatz 3Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken. Die FMA hat mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes zu treffen.Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Absatz eins, im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen diese Frist erstrecken. Die FMA hat mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 fest, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren zu berichten. Tragen der Vorstand bzw. Verwaltungsrat oder die geschäftsführenden Direktoren den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.Stellt der verantwortliche Aktuar bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Absatz eins, fest, dass die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt oder dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren zu berichten. Tragen der Vorstand bzw. Verwaltungsrat oder die geschäftsführenden Direktoren den Vorstellungen des verantwortlichen Aktuars nicht Rechnung, so hat der verantwortliche Aktuar dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Der verantwortliche Aktuar hat in seinen Bericht (Abs. 3) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird. Der verantwortliche Aktuar hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars nicht berührt.Der verantwortliche Aktuar hat in seinen Bericht (Absatz 3,) einen Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt wird. Der verantwortliche Aktuar hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Versicherungsunternehmens wird durch den Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars nicht berührt.
  6. (6)Absatz 6In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der verantwortliche Aktuar zu erklären, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Deckungsrückstellung gemäß § 152 und die Prämienüberträge gemäß § 151 nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet und die dabei verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen angemessen sind und dem Prinzip der Vorsicht genügen unddie Deckungsrückstellung gemäß Paragraph 152 und die Prämienüberträge gemäß Paragraph 151, nach den dafür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet und die dabei verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen angemessen sind und dem Prinzip der Vorsicht genügen und
    2. 2.Ziffer 2in der Lebensversicherung
      1. a)Litera adie Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge voraussichtlich ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück zu ermöglichen und
      2. b)Litera bdie Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer dem Gewinnplan entspricht.
  7. (7)Absatz 7Sind Einwendungen zu erheben, so hat der verantwortliche Aktuar seine Erklärung nach Abs. 6 einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.Sind Einwendungen zu erheben, so hat der verantwortliche Aktuar seine Erklärung nach Absatz 6, einzuschränken oder den Bestätigungsvermerk zu versagen. Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.
  8. (8)Absatz 8Der verantwortliche Aktuar ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses gemäß § 123 Abs. 79, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die wesentlichen Ergebnisse seines Berichtes (Abs. 3) und den Bestätigungsvermerk (Abs. 6) sowie über allfällige Einwendungen und Versagungen (Abs. 7) zu berichten.Der verantwortliche Aktuar ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses gemäß Paragraph 123, Absatz 79,, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, beizuziehen und hat über die wesentlichen Ergebnisse seines Berichtes (Absatz 3,) und den Bestätigungsvermerk (Absatz 6,) sowie über allfällige Einwendungen und Versagungen (Absatz 7,) zu berichten.

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