§ 109 VAG 2016 Auslagerung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten an Dienstleister auslagern, bleiben für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Anforderungen verantwortlich. Die auslagernden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Dienstleister mit der FMA zusammenarbeitet,
    2. 2.Ziffer 2sie selbst, ihre Abschlussprüfer und die FMA effektiven Zugang zu den Daten des Dienstleisters betreffend die ausgelagerten Funktionen oder Geschäftstätigkeiten haben,
    3. 3.Ziffer 3die FMA effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters hat und
    4. 4.Ziffer 4der Dienstleister die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erster Satz DSG 2000 erfüllt und die Vorschriften gemäß § 11 DSG 2000 einhält.der Dienstleister die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz DSG 2000 erfüllt und die Vorschriften gemäß Paragraph 11, DSG 2000 einhält.
    5. 4.Ziffer 4der Dienstleister die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt und die Vorschriften gemäß Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.der Dienstleister die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt und die Vorschriften gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.
  2. (2)Absatz 2Verträge, durch die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert werden, sind der FMA rechtzeitig vor der Auslagerung anzuzeigen. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die FMA, wenn der Dienstleister nicht ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Auslagerung von kritischen oder wichtigen operativen Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht vorgenommen werden, wenn durch die Auslagerung
    1. 1.Ziffer einsdie Qualität des Governance-Systems des auslagernden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigt wird,
    2. 2.Ziffer 2das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die FMA, durch das auslagernde Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird oder
    4. 4.Ziffer 4die dauerhafte und mangelfreie Leistungserbringung an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet wird.
    Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um den Eintritt der in Z 1 bis 4 genannten Fälle oder sonst die Gefährdung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu vermeiden.Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um den Eintritt der in Ziffer eins bis 4 genannten Fälle oder sonst die Gefährdung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu vermeiden.
  4. (4)Absatz 4Das auslagernde Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat alle wesentlichen nachträglichen Änderungen bezüglich der gemäß Abs. 2 ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten unverzüglich der FMA anzuzeigen. Treten die in Abs. 1 und Abs. 3 genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treten diese Umstände bei einem nicht genehmigungspflichtigen Auslagerungsvertrag ein, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.Das auslagernde Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat alle wesentlichen nachträglichen Änderungen bezüglich der gemäß Absatz 2, ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten unverzüglich der FMA anzuzeigen. Treten die in Absatz eins und Absatz 3, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treten diese Umstände bei einem nicht genehmigungspflichtigen Auslagerungsvertrag ein, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA kann vom auslagernden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über den Dienstleister, mit dem ein Auslagerungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen.

Stand vor dem 14.06.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 14.06.2018
  1. (1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten an Dienstleister auslagern, bleiben für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Anforderungen verantwortlich. Die auslagernden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Dienstleister mit der FMA zusammenarbeitet,
    2. 2.Ziffer 2sie selbst, ihre Abschlussprüfer und die FMA effektiven Zugang zu den Daten des Dienstleisters betreffend die ausgelagerten Funktionen oder Geschäftstätigkeiten haben,
    3. 3.Ziffer 3die FMA effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters hat und
    4. 4.Ziffer 4der Dienstleister die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erster Satz DSG 2000 erfüllt und die Vorschriften gemäß § 11 DSG 2000 einhält.der Dienstleister die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz DSG 2000 erfüllt und die Vorschriften gemäß Paragraph 11, DSG 2000 einhält.
    5. 4.Ziffer 4der Dienstleister die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt und die Vorschriften gemäß Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.der Dienstleister die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt und die Vorschriften gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.
  2. (2)Absatz 2Verträge, durch die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert werden, sind der FMA rechtzeitig vor der Auslagerung anzuzeigen. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die FMA, wenn der Dienstleister nicht ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Auslagerung von kritischen oder wichtigen operativen Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht vorgenommen werden, wenn durch die Auslagerung
    1. 1.Ziffer einsdie Qualität des Governance-Systems des auslagernden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigt wird,
    2. 2.Ziffer 2das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die FMA, durch das auslagernde Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird oder
    4. 4.Ziffer 4die dauerhafte und mangelfreie Leistungserbringung an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet wird.
    Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um den Eintritt der in Z 1 bis 4 genannten Fälle oder sonst die Gefährdung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu vermeiden.Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um den Eintritt der in Ziffer eins bis 4 genannten Fälle oder sonst die Gefährdung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu vermeiden.
  4. (4)Absatz 4Das auslagernde Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat alle wesentlichen nachträglichen Änderungen bezüglich der gemäß Abs. 2 ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten unverzüglich der FMA anzuzeigen. Treten die in Abs. 1 und Abs. 3 genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treten diese Umstände bei einem nicht genehmigungspflichtigen Auslagerungsvertrag ein, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.Das auslagernde Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat alle wesentlichen nachträglichen Änderungen bezüglich der gemäß Absatz 2, ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten unverzüglich der FMA anzuzeigen. Treten die in Absatz eins und Absatz 3, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treten diese Umstände bei einem nicht genehmigungspflichtigen Auslagerungsvertrag ein, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA kann vom auslagernden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über den Dienstleister, mit dem ein Auslagerungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen.

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