§ 98 VAG 2016 Betriebliche Kollektivversicherung: Informationspflichten bei Übertragungen zwischen betrieblicher Kollektivversicherung und Pensionskasse

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Versicherungsunternehmen hat einem Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten (§ 5 Z 1 PKG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 16 Abs. 1 WAG 2007Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat über die Information und Entscheidung des Versicherten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.Das Versicherungsunternehmen hat einem Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten (Paragraph 5, Ziffer eins, PKG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz 5, oder Paragraph 6 e, Absatz eins, BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 16Artikel 3, Absatz eins, WAG 2007der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat über die Information und Entscheidung des Versicherten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Information gemäß Abs. 1 hatDie Information gemäß Absatz eins, hat
    1. 1.Ziffer einsfür den Versicherten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 6c Abs. 1 BPG,für den Versicherten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, BPG,
    2. 2.Ziffer 2die relevanten Parameter der bei Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen,
    3. 3.Ziffer 3vor einer Entscheidung gemäß § 5 Abs. 5 oder § 5a Abs. 1 BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage undvor einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, oder Paragraph 5 a, Absatz eins, BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage und
    4. 4.Ziffer 4auf Basis der Deckungsrückstellung oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 5 Abs. 1 BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienleistungen oder Beitragsleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung, wobei den Berechnungen neben dem Garantiezins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zugrunde zu legen sind,auf Basis der Deckungsrückstellung oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienleistungen oder Beitragsleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung, wobei den Berechnungen neben dem Garantiezins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zugrunde zu legen sind,
    zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 1 sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Abs. 2 Z 4 durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Interessen der Versicherten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz eins, sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Absatz 2, Ziffer 4, durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Interessen der Versicherten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDas Versicherungsunternehmen hat einem Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten (§ 5 Z 1 PKG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß § 5 Abs. 5, § 5a Abs. 1, § 6c Abs. 5 oder § 6e Abs. 1 BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 16 Abs. 1 WAG 2007Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat über die Information und Entscheidung des Versicherten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.Das Versicherungsunternehmen hat einem Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten (Paragraph 5, Ziffer eins, PKG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz 5, oder Paragraph 6 e, Absatz eins, BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 16Artikel 3, Absatz eins, WAG 2007der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat über die Information und Entscheidung des Versicherten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Information gemäß Abs. 1 hatDie Information gemäß Absatz eins, hat
    1. 1.Ziffer einsfür den Versicherten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 6c Abs. 1 BPG,für den Versicherten die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, BPG,
    2. 2.Ziffer 2die relevanten Parameter der bei Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen,
    3. 3.Ziffer 3vor einer Entscheidung gemäß § 5 Abs. 5 oder § 5a Abs. 1 BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage undvor einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, oder Paragraph 5 a, Absatz eins, BPG eine Darstellung der Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage und
    4. 4.Ziffer 4auf Basis der Deckungsrückstellung oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 5 Abs. 1 BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienleistungen oder Beitragsleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung, wobei den Berechnungen neben dem Garantiezins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zugrunde zu legen sind,auf Basis der Deckungsrückstellung oder des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BPG unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienleistungen oder Beitragsleistungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Prognosen der jeweils künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung, wobei den Berechnungen neben dem Garantiezins auch mindestens drei unterschiedliche Annahmen über die Ertragsentwicklung zugrunde zu legen sind,
    zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 1 sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Abs. 2 Z 4 durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Interessen der Versicherten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz eins, sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Absatz 2, Ziffer 4, durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Interessen der Versicherten an einer ausreichenden, vergleichbaren und klar verständlichen Information zu berücksichtigen.

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