§ 83 VAG 2016

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Konzession eines kleinen Versicherungsunternehmens gilt nur für das Bundesgebiet. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Bei kleinen Versicherungsunternehmen schließen die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige einander aus. § 6, § 7 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) In dem Antrag auf Erteilung der Konzession gemäß Abs. 1 ist nachzuweisen, dass nach dem vorgelegten Geschäftsplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.

die jährlich verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung übersteigen nicht fünf5,4 Millionen Euro;

2.

die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 2526,6 Millionen Euro;

3.

falls das Unternehmen einer Gruppe angehört, die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 2526,6 Millionen Euro und

4.

die verrechneten und abgegrenzten Prämien der indirekten Gesamtrechnung übersteigen nicht 0,50,6 Millionen Euro oder 10 vH der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung oder die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für die übernommene Rückversicherung ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 2,52,7 Millionen Euro oder 10 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für das direkte Geschäft ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften.

(3) Die Erteilung der Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 10, 11, 12, 14 und 15 angeführten Versicherungszweige an kleine Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen Risiken, die diesen Versicherungszweigen zuzuordnen sind, nicht als zusätzliche Risiken gemäß § 7 Abs. 5 decken.

(4) Die Konzession ist zusätzlich zu § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 7 bis 9 zu versagen, wenn

1.

das Unternehmen nicht über die Eigenmittel verfügt um den Mindestbetrag des Eigenmittelerfordernis zu bedecken;

2.

das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die Eigenmittel zu halten, um das Eigenmittelerfordernisses gemäß § 88 Abs. 1 laufend zu bedecken oder

3.

das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, ein Governance-System gemäß den Bestimmungen des 2. Abschnitts einzurichten oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt.

(5) Wenn der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsunternehmens in einem Geschäftsjahr die in Abs. 2 festgelegten Beträge überschritten hat, hat das Unternehmen der FMA einen neuen Geschäftsplan für die nächsten drei Geschäftsjahre zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmen hat im Geschäftsplan darzulegen, dass der Geschäftsbetrieb die in Abs. 2 festgelegten Beträge spätestens im zweiten Geschäftsjahr nicht mehr überschreiten wird oder dass es in der Lage sein wird, spätestens ab dem Beginn des vierten Geschäftsjahres die für Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geltenden Bestimmungen zu erfüllen. Hat der Geschäftsbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Jahren die in Abs. 2 festgelegten Beträge überschritten, unterliegt das Unternehmen ab dem vierten Jahr der Beaufsichtigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 als Versicherungsunternehmen. Wenn das Unternehmen nachweist, dass es die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 6 bis § 10 erfüllt, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass die Konzession des Unternehmens ab dem vierten Jahr als eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 gilt. Wird der Nachweis nicht binnen angemessener Frist erbracht, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb mit Bescheid zu untersagen.

(6) Die FMA hat auf Antrag eines Versicherungsunternehmens festzustellen, dass es als kleines Versicherungsunternehmen gilt. Dies hat zur Folge, dass die Konzession als eine Konzession gemäß § 83 Abs. 1 gilt und es der Beaufsichtigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 unterliegt. Dazu muss das Versicherungsunternehmen nachweisen, dass

1.

es nicht in anderen Mitgliedstaaten Tätigkeiten gemäß dem 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks ausübt,

2.

die in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren eingehalten wurden und in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich eingehalten werden und

3.

die in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

(7) Kleine Versicherungsunternehmen haben die in Abs. 2 genannten Beträge zum Abschlussstichtag zu berechnen und durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Wenn dies zu einem gleichwertigen Ergebnis führt, dürfen für die Zwecke der Ermittlung der in Abs. 2 festgelegten Beträge anstelle der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück herangezogen werden.

Stand vor dem 18.10.2022

In Kraft vom 01.01.2016 bis 18.10.2022

(1) Die Konzession eines kleinen Versicherungsunternehmens gilt nur für das Bundesgebiet. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Bei kleinen Versicherungsunternehmen schließen die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige einander aus. § 6, § 7 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) In dem Antrag auf Erteilung der Konzession gemäß Abs. 1 ist nachzuweisen, dass nach dem vorgelegten Geschäftsplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.

die jährlich verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung übersteigen nicht fünf5,4 Millionen Euro;

2.

die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 2526,6 Millionen Euro;

3.

falls das Unternehmen einer Gruppe angehört, die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 2526,6 Millionen Euro und

4.

die verrechneten und abgegrenzten Prämien der indirekten Gesamtrechnung übersteigen nicht 0,50,6 Millionen Euro oder 10 vH der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung oder die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für die übernommene Rückversicherung ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 2,52,7 Millionen Euro oder 10 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für das direkte Geschäft ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften.

(3) Die Erteilung der Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 10, 11, 12, 14 und 15 angeführten Versicherungszweige an kleine Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen Risiken, die diesen Versicherungszweigen zuzuordnen sind, nicht als zusätzliche Risiken gemäß § 7 Abs. 5 decken.

(4) Die Konzession ist zusätzlich zu § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 7 bis 9 zu versagen, wenn

1.

das Unternehmen nicht über die Eigenmittel verfügt um den Mindestbetrag des Eigenmittelerfordernis zu bedecken;

2.

das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die Eigenmittel zu halten, um das Eigenmittelerfordernisses gemäß § 88 Abs. 1 laufend zu bedecken oder

3.

das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, ein Governance-System gemäß den Bestimmungen des 2. Abschnitts einzurichten oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt.

(5) Wenn der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsunternehmens in einem Geschäftsjahr die in Abs. 2 festgelegten Beträge überschritten hat, hat das Unternehmen der FMA einen neuen Geschäftsplan für die nächsten drei Geschäftsjahre zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmen hat im Geschäftsplan darzulegen, dass der Geschäftsbetrieb die in Abs. 2 festgelegten Beträge spätestens im zweiten Geschäftsjahr nicht mehr überschreiten wird oder dass es in der Lage sein wird, spätestens ab dem Beginn des vierten Geschäftsjahres die für Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geltenden Bestimmungen zu erfüllen. Hat der Geschäftsbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Jahren die in Abs. 2 festgelegten Beträge überschritten, unterliegt das Unternehmen ab dem vierten Jahr der Beaufsichtigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 als Versicherungsunternehmen. Wenn das Unternehmen nachweist, dass es die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 6 bis § 10 erfüllt, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass die Konzession des Unternehmens ab dem vierten Jahr als eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 gilt. Wird der Nachweis nicht binnen angemessener Frist erbracht, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb mit Bescheid zu untersagen.

(6) Die FMA hat auf Antrag eines Versicherungsunternehmens festzustellen, dass es als kleines Versicherungsunternehmen gilt. Dies hat zur Folge, dass die Konzession als eine Konzession gemäß § 83 Abs. 1 gilt und es der Beaufsichtigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 unterliegt. Dazu muss das Versicherungsunternehmen nachweisen, dass

1.

es nicht in anderen Mitgliedstaaten Tätigkeiten gemäß dem 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks ausübt,

2.

die in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren eingehalten wurden und in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich eingehalten werden und

3.

die in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

(7) Kleine Versicherungsunternehmen haben die in Abs. 2 genannten Beträge zum Abschlussstichtag zu berechnen und durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Wenn dies zu einem gleichwertigen Ergebnis führt, dürfen für die Zwecke der Ermittlung der in Abs. 2 festgelegten Beträge anstelle der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück herangezogen werden.

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