§ 267 VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Hauptziel der FMA bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse ist der Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten.

(2) Unbeschadet des Hauptziels gemäß Abs. 1 hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten hat die FMA die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen zu berücksichtigen. Daraus begründet sich keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können keine Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse begründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des AHG dar.

(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei der Vollziehung der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und der technischen Standards (EU) der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EIOPA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien (EIOPA) und die Empfehlungen (EIOPA) und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von den Leitlinien (EIOPA) und Empfehlungen (EIOPA) abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.

(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten und der EIOPA unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 01.10.2018 bis 08.04.2022

(1) Das Hauptziel der FMA bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse ist der Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten.

(2) Unbeschadet des Hauptziels gemäß Abs. 1 hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten hat die FMA die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen zu berücksichtigen. Daraus begründet sich keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können keine Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse begründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des AHG dar.

(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei der Vollziehung der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und der technischen Standards (EU) der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EIOPA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien (EIOPA) und die Empfehlungen (EIOPA) und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von den Leitlinien (EIOPA) und Empfehlungen (EIOPA) abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.

(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten und der EIOPA unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten