Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
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(3) Auf die Informationen gemäß Absseit 01.10.2018 weggefallen. 1 und 2 ist § 252 Abs. 3 und 6 anzuwenden.
(4) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
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(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
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(3) Auf die Informationen gemäß Absseit 01.10.2018 weggefallen. 1 und 2 ist § 252 Abs. 3 und 6 anzuwenden.
(4) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.