§ 255 VAG (weggefallen)

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit die Kranken- oder Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist der Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Vertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 252 schriftlich zu informieren überSoweit die Kranken- oder Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist der Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Vertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß Paragraph 252, schriftlich zu informieren über
    1. 1.Ziffer einsdie Leistungen des Versicherungsunternehmens,
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen, unter denen die Höhe der Prämie oder der Versicherungsschutz einseitig vom Versicherungsunternehmen verändert werden kann sowie die dabei einzuhaltenden Modalitäten,
    3. 3.Ziffer 3die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
    5. 5.Ziffer 5die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrages für den Versicherungsnehmer,
    6. 6.Ziffer 6die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,
    7. 7.Ziffer 7den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.
  2. (2)Absatz 2Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
    1. 1.Ziffer einsüber Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen,
    2. 2.Ziffer 2über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 und § 252 Abs. 1 Z 6 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins und Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 6, bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,
    3. 3.Ziffer 3über das Ausmaß und die Gründe einer allenfalls vorgenommenen Prämienanpassung und
    4. 4.Ziffer 4über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 92 Abs. 5.über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß Paragraph 92, Absatz 5,
  3. (3)Absatz 3Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 252 Abs. 3 und 6 anzuwenden.Auf die Informationen gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 252, Absatz 3 und 6 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Absatz eins und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
§ 255 VAG (weggefallen) seit 01.10.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2018
  1. (1)Absatz einsSoweit die Kranken- oder Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist der Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Vertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 252 schriftlich zu informieren überSoweit die Kranken- oder Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist der Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Vertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß Paragraph 252, schriftlich zu informieren über
    1. 1.Ziffer einsdie Leistungen des Versicherungsunternehmens,
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen, unter denen die Höhe der Prämie oder der Versicherungsschutz einseitig vom Versicherungsunternehmen verändert werden kann sowie die dabei einzuhaltenden Modalitäten,
    3. 3.Ziffer 3die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
    5. 5.Ziffer 5die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrages für den Versicherungsnehmer,
    6. 6.Ziffer 6die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,
    7. 7.Ziffer 7den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.
  2. (2)Absatz 2Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
    1. 1.Ziffer einsüber Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen,
    2. 2.Ziffer 2über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 und § 252 Abs. 1 Z 6 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins und Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 6, bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,
    3. 3.Ziffer 3über das Ausmaß und die Gründe einer allenfalls vorgenommenen Prämienanpassung und
    4. 4.Ziffer 4über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 92 Abs. 5.über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß Paragraph 92, Absatz 5,
  3. (3)Absatz 3Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 252 Abs. 3 und 6 anzuwenden.Auf die Informationen gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 252, Absatz 3 und 6 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Absatz eins und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
§ 255 VAG (weggefallen) seit 01.10.2018 weggefallen.

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