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(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu halten.
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Mindestkapitalanforderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen. Diese hat folgende absolute Untergrenzen:
1. |
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2. |
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3. |
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4. | die Summe der in Z 1 und 2 genannten Beträge für Kompositversicherungsunternehmen. |
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Mindestkapitalanforderung zumindest quartalsweise vor der Meldung im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung an die FMA gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen. Eine Berechnung hat auch unverzüglich nach Durchführung einer Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß § 176 Abs. 1 zweiter Satz zu erfolgen und ist der FMA zu melden. Wird die Mindestkapitalanforderung anhand der Solvenzkapitalanforderung durch die prozentuellen Grenzwerte gemäß Art. 129 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG bestimmt, so haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA eine Begründung hiefür vorzulegen. Die Grenzwerte sind auf Basis der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung zu berechnen.
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu halten.
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Mindestkapitalanforderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen. Diese hat folgende absolute Untergrenzen:
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4. | die Summe der in Z 1 und 2 genannten Beträge für Kompositversicherungsunternehmen. |
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Mindestkapitalanforderung zumindest quartalsweise vor der Meldung im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung an die FMA gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen. Eine Berechnung hat auch unverzüglich nach Durchführung einer Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß § 176 Abs. 1 zweiter Satz zu erfolgen und ist der FMA zu melden. Wird die Mindestkapitalanforderung anhand der Solvenzkapitalanforderung durch die prozentuellen Grenzwerte gemäß Art. 129 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG bestimmt, so haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA eine Begründung hiefür vorzulegen. Die Grenzwerte sind auf Basis der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung zu berechnen.