§ 134 VAG Querverkäufe

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
§ 134.Paragraph 134,

Versicherungsunternehmen haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) oder die FMA aufzubewahren: Versicherungsunternehmen haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G)) oder die FMA aufzubewahren:

  1. 1.Ziffer einsUnterlagen, die einer Identifizierung nach § 129 Abs. 1 bis 3 und 7 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages undUnterlagen, die einer Identifizierung nach Paragraph 129, Absatz eins bis 3 und 7 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages und
  2. 2.Ziffer 2von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung,
  3. (1)Absatz einsWird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, welche keine Versicherung sind, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander erworben werden können. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung zu stellen und für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren zu erbringen.
  4. (2)Absatz 2Unterscheidet sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, welche sich aus einem dem Versicherungsnehmer gemäß Abs. 1 angebotenen Paket oder einer dem Versicherungsnehmer angebotenen Vereinbarung ergeben, von dem Risiko oder der Versicherungsdeckung, welche mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden sind, hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile des Pakets oder der Vereinbarung und der Art und Weise zur Verfügung zu stellen, wie ihre Wechselwirkung das Risiko oder die Versicherungsdeckung ändert.Unterscheidet sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, welche sich aus einem dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz eins, angebotenen Paket oder einer dem Versicherungsnehmer angebotenen Vereinbarung ergeben, von dem Risiko oder der Versicherungsdeckung, welche mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden sind, hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile des Pakets oder der Vereinbarung und der Art und Weise zur Verfügung zu stellen, wie ihre Wechselwirkung das Risiko oder die Versicherungsdeckung ändert.
  5. (3)Absatz 3Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu bieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu erwerben. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU, einen Kreditvertrag gemäß Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2014/17/EU oder ein Zahlungskonto gemäß Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2014/92/EU ergänzt.Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu bieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu erwerben. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU, einen Kreditvertrag gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Richtlinie 2014/17/EU oder ein Zahlungskonto gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Richtlinie 2014/92/EU ergänzt.
  6. (4)Absatz 4In den in den Abs. 1 und 3 genannten Fällen haben Versicherungsunternehmen die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.In den in den Absatz eins, und 3 genannten Fällen haben Versicherungsunternehmen die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.
  7. (5)Absatz 5Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolizzen für Mehrfachrisiken).Die Pflichten gemäß Absatz eins bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolizzen für Mehrfachrisiken).
wobei jeweils die genannten Fristen durch Verordnung der FMA auf fünfzehn Jahre verlängert werden können, sofern dies zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung notwendig erscheint.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016
§ 134.Paragraph 134,

Versicherungsunternehmen haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) oder die FMA aufzubewahren: Versicherungsunternehmen haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G)) oder die FMA aufzubewahren:

  1. 1.Ziffer einsUnterlagen, die einer Identifizierung nach § 129 Abs. 1 bis 3 und 7 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages undUnterlagen, die einer Identifizierung nach Paragraph 129, Absatz eins bis 3 und 7 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages und
  2. 2.Ziffer 2von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung,
  3. (1)Absatz einsWird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, welche keine Versicherung sind, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander erworben werden können. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung zu stellen und für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren zu erbringen.
  4. (2)Absatz 2Unterscheidet sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, welche sich aus einem dem Versicherungsnehmer gemäß Abs. 1 angebotenen Paket oder einer dem Versicherungsnehmer angebotenen Vereinbarung ergeben, von dem Risiko oder der Versicherungsdeckung, welche mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden sind, hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile des Pakets oder der Vereinbarung und der Art und Weise zur Verfügung zu stellen, wie ihre Wechselwirkung das Risiko oder die Versicherungsdeckung ändert.Unterscheidet sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, welche sich aus einem dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz eins, angebotenen Paket oder einer dem Versicherungsnehmer angebotenen Vereinbarung ergeben, von dem Risiko oder der Versicherungsdeckung, welche mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden sind, hat das Versicherungsunternehmen eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile des Pakets oder der Vereinbarung und der Art und Weise zur Verfügung zu stellen, wie ihre Wechselwirkung das Risiko oder die Versicherungsdeckung ändert.
  5. (3)Absatz 3Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu bieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu erwerben. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU, einen Kreditvertrag gemäß Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2014/17/EU oder ein Zahlungskonto gemäß Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2014/92/EU ergänzt.Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu bieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu erwerben. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU, einen Kreditvertrag gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Richtlinie 2014/17/EU oder ein Zahlungskonto gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Richtlinie 2014/92/EU ergänzt.
  6. (4)Absatz 4In den in den Abs. 1 und 3 genannten Fällen haben Versicherungsunternehmen die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.In den in den Absatz eins, und 3 genannten Fällen haben Versicherungsunternehmen die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.
  7. (5)Absatz 5Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolizzen für Mehrfachrisiken).Die Pflichten gemäß Absatz eins bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolizzen für Mehrfachrisiken).
wobei jeweils die genannten Fristen durch Verordnung der FMA auf fünfzehn Jahre verlängert werden können, sofern dies zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung notwendig erscheint.

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