Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Versicherungsunternehmen haben der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)),Vor Abgabe seiner Vertragserklärung zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer – unabhängig von einer Meldungdavon, ob eine Beratung erfolgt und ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß Abs. 1, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte§ 134 ist – in verständlicher Form die objektiven Informationen über jedes dem Versicherungsnehmer angebotene Versicherungsprodukt und die relevanten Informationen über jeden dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsvertrag zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(3) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) ist ermächtigt anzuordnener benötigt, dassum eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grundwohlinformierte Entscheidung treffen zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen,können. Dabei sind die aus einer strafbaren HandlungKomplexität des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hat den KundenVersicherungsprodukts und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnungfür den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erhebenberücksichtigen.
(42) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine BeschlagnahmeInformationen gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
|
| |||||||||
|
|
(5) Versicherungsunternehmen haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheimhaben außer bei der Versicherung von Großrisiken insbesondere folgende Angaben zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatzenthalten:
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | die wichtigsten Tatbestände, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind; | |||||||||
5. | Pflichten und Obliegenheiten bei Vertragsabschluss und Vertragsbeginn; | |||||||||
6. | Pflichten und Obliegenheiten während der Laufzeit des Vertrags; | |||||||||
7. | Pflichten und Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls und Erhebung eines Anspruchs; | |||||||||
8. | die Laufzeit des Versicherungsvertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum; | |||||||||
9. | Einzelheiten der Vertragsbeendigung; | |||||||||
10. | die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann, und die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- oder Rücktrittsrechts; | |||||||||
11. | das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht, wenn die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht wählen können, und das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht; und | |||||||||
12. | die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das Versicherungsunternehmen auch die Art jeder dieser Zahlungen und die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang damit erhalten, offenzulegen. |
(63) Ergibt sichBeim Vertrieb von Produkten der FMA bei AusübungVersicherungszweige gemäß Z 1 bis 18 der Versicherungsaufsicht der Verdacht, dass eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sieAnlage A sind dem Versicherungsnehmer die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2015)
(8) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Versicherungsunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 129 Abs. 2 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
(9) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) unbeschadet desInformationen gemäß Abs. 2 ermächtigt,Z 1 bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist von natürlichendemjenigen zu erstellen, der das Produkt konzipiert. Es muss
1. | ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein; | |||||||||
2. | auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind; | |||||||||
3. | auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie genauso gut lesbar sein, wenn es ursprünglich farbig gestaltet war; | |||||||||
4. | präzise sein und darf nicht irreführend sein; | |||||||||
5. | die Überschrift „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ oben auf der ersten Seite aufweisen; | |||||||||
6. | eine Erklärung enthalten, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt in anderen Dokumenten erteilt werden. |
(4) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten8 zu ermitteln und zu verarbeiteninformieren.
(5) Die Informationspflicht gemäß Abs. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie2 Z 11 besteht auch bei der VollziehungVersicherung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt habenGroßrisiken, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegtsofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche Person handelt.
(1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Versicherungsunternehmen haben der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)),Vor Abgabe seiner Vertragserklärung zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer – unabhängig von einer Meldungdavon, ob eine Beratung erfolgt und ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß Abs. 1, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte§ 134 ist – in verständlicher Form die objektiven Informationen über jedes dem Versicherungsnehmer angebotene Versicherungsprodukt und die relevanten Informationen über jeden dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsvertrag zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(3) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) ist ermächtigt anzuordnener benötigt, dassum eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grundwohlinformierte Entscheidung treffen zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen,können. Dabei sind die aus einer strafbaren HandlungKomplexität des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hat den KundenVersicherungsprodukts und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnungfür den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erhebenberücksichtigen.
(42) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine BeschlagnahmeInformationen gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
|
| |||||||||
|
|
(5) Versicherungsunternehmen haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheimhaben außer bei der Versicherung von Großrisiken insbesondere folgende Angaben zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatzenthalten:
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | die wichtigsten Tatbestände, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind; | |||||||||
5. | Pflichten und Obliegenheiten bei Vertragsabschluss und Vertragsbeginn; | |||||||||
6. | Pflichten und Obliegenheiten während der Laufzeit des Vertrags; | |||||||||
7. | Pflichten und Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls und Erhebung eines Anspruchs; | |||||||||
8. | die Laufzeit des Versicherungsvertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum; | |||||||||
9. | Einzelheiten der Vertragsbeendigung; | |||||||||
10. | die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann, und die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- oder Rücktrittsrechts; | |||||||||
11. | das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht, wenn die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht wählen können, und das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht; und | |||||||||
12. | die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das Versicherungsunternehmen auch die Art jeder dieser Zahlungen und die Art der Vertriebsvergütung, die die Angestellten des Versicherungsunternehmens im Zusammenhang damit erhalten, offenzulegen. |
(63) Ergibt sichBeim Vertrieb von Produkten der FMA bei AusübungVersicherungszweige gemäß Z 1 bis 18 der Versicherungsaufsicht der Verdacht, dass eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sieAnlage A sind dem Versicherungsnehmer die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2015)
(8) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Versicherungsunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 129 Abs. 2 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
(9) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G)) unbeschadet desInformationen gemäß Abs. 2 ermächtigt,Z 1 bis 9 mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist von natürlichendemjenigen zu erstellen, der das Produkt konzipiert. Es muss
1. | ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein; | |||||||||
2. | auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind; | |||||||||
3. | auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie genauso gut lesbar sein, wenn es ursprünglich farbig gestaltet war; | |||||||||
4. | präzise sein und darf nicht irreführend sein; | |||||||||
5. | die Überschrift „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ oben auf der ersten Seite aufweisen; | |||||||||
6. | eine Erklärung enthalten, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt in anderen Dokumenten erteilt werden. |
(4) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten8 zu ermitteln und zu verarbeiteninformieren.
(5) Die Informationspflicht gemäß Abs. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie2 Z 11 besteht auch bei der VollziehungVersicherung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt habenGroßrisiken, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegtsofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine natürliche Person handelt.