Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Studienfeld/Studium | Mindestanzahl |
Architektur und Städteplanung* | 2.020 |
Biologie und Biochemie** | 3.700 |
Erziehungswissenschaft | 1.460 |
Fremdsprachen | 3.020 |
Informatik | 2.800 |
Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft | 10.630 |
Pharmazie | bis zu 1.370 |
Publizistik und Kommunikationswissenschaft | 1.530 |
Recht | 4.300 |
* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.
** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 bestanden haben sowie gemäß § 71c bestehen.** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015, bestanden haben sowie gemäß Paragraph 71 c, bestehen.
Studienfeld/Studium | Mindestanzahl |
Architektur und Städteplanung* | 2.020 |
Biologie und Biochemie** | 3.700 |
Erziehungswissenschaft | 1.460 |
Fremdsprachen | 3.020 |
Informatik | 2.800 |
Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft | 10.630 |
Pharmazie | bis zu 1.370 |
Publizistik und Kommunikationswissenschaft | 1.530 |
Recht | 4.300 |
* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.
** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 bestanden haben sowie gemäß § 71c bestehen.** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015, bestanden haben sowie gemäß Paragraph 71 c, bestehen.