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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 86, BGBl. I Nr. 2/2008§ 5 Abs. 15 , als nicht mehr geltend festgestellt)und § 29 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 86, BGBl. I Nr. 2/2008§ 5 Abs. 15 , als nicht mehr geltend festgestellt)und § 29 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft.