§ 45 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Bei vereinzeltem Auftreten der Geflügelcholera in einer von dieser Seuche sonst freien Gegend kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere dann angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß hiedurch die Seuche aller Voraussicht nach schleunigst getilgt werden wird§ 45 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 26.06.1949 bis 30.06.2024
Bei vereinzeltem Auftreten der Geflügelcholera in einer von dieser Seuche sonst freien Gegend kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere dann angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß hiedurch die Seuche aller Voraussicht nach schleunigst getilgt werden wird§ 45 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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