§ 32 TSG (weggefallen)

Tierseuchengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Bei Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche durch frei herumlaufende Tiere hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Tötung dieser Tiere Sorge zu tragen§ 32 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.03.1974 bis 30.06.2024
Bei Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche durch frei herumlaufende Tiere hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Tötung dieser Tiere Sorge zu tragen§ 32 TSG seit 30.06.2024 weggefallen.

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