§ 300b Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Arzt/Der Ärztin, der/die in einer Krankenanstalt in der Zone II und III beschäftigt ist und dessen/deren Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde gebührt eine Zonenvergütung. Die Zonenvergütung beträgt in der Zone II € 52,0 und in der Zone III € 229,8. Damit wird dem Arzt/der Ärztin der Mehraufwand abgegolten, der ihm/ihr aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht.Dem Arzt/Der Ärztin, der/die in einer Krankenanstalt in der Zone römisch II und römisch III beschäftigt ist und dessen/deren Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde gebührt eine Zonenvergütung. Die Zonenvergütung beträgt in der Zone römisch II € 52,0 und in der Zone römisch III € 229,8. Damit wird dem Arzt/der Ärztin der Mehraufwand abgegolten, der ihm/ihr aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht.
  2. (2)Absatz 2Der Zone II werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone III die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, Eisenerz, Mariazell und Stolzalpe zugeordnet.Der Zone römisch II werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone römisch III die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, Eisenerz, Mariazell und Stolzalpe zugeordnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007§ 300b , LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDem Arzt/Der Ärztin, der/die in einer Krankenanstalt in der Zone II und III beschäftigt ist und dessen/deren Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde gebührt eine Zonenvergütung. Die Zonenvergütung beträgt in der Zone II € 52,0 und in der Zone III € 229,8. Damit wird dem Arzt/der Ärztin der Mehraufwand abgegolten, der ihm/ihr aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht.Dem Arzt/Der Ärztin, der/die in einer Krankenanstalt in der Zone römisch II und römisch III beschäftigt ist und dessen/deren Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde gebührt eine Zonenvergütung. Die Zonenvergütung beträgt in der Zone römisch II € 52,0 und in der Zone römisch III € 229,8. Damit wird dem Arzt/der Ärztin der Mehraufwand abgegolten, der ihm/ihr aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht.
  2. (2)Absatz 2Der Zone II werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone III die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, Eisenerz, Mariazell und Stolzalpe zugeordnet.Der Zone römisch II werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone römisch III die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, Eisenerz, Mariazell und Stolzalpe zugeordnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007§ 300b , LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

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