§ 295b Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 142 und 143 L-DBR sind auf Beamte/Beamtinnen, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in den der Beamte/die Beamtin sein/ihr in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

Bis einschließlich 31. Dezember 1954

60

1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955

61

1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956

62

1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957

63

1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958

64

(2) Zur beitragsgedeckten Landesdienstzeit nach Abs. 1 zählen:

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte/die Beamtin einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten. Dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sowie

5.

nach § 55 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 nachgekaufte Zeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 30.06.2021

(1) Die §§ 142 und 143 L-DBR sind auf Beamte/Beamtinnen, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in den der Beamte/die Beamtin sein/ihr in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

Bis einschließlich 31. Dezember 1954

60

1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955

61

1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956

62

1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957

63

1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958

64

(2) Zur beitragsgedeckten Landesdienstzeit nach Abs. 1 zählen:

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte/die Beamtin einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4.

Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten. Dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sowie

5.

nach § 55 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 nachgekaufte Zeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

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