§ 294 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2025 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen zu §§ 256 § 294 und 280Übergangsbestimmungen zu Paragraphen 256 und 280
  1. (1)Absatz einsAuf Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1996
    1. 1.Ziffer einsin ein Dienstverhältnis zum Land Steiermark eingetreten sind und in den letzten zwölf Monaten mindestens sechs Monate in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark gestanden sind oder
    2. 2.Ziffer 2in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
    sind die Regelungen des § 12 Gehaltsgesetz 1956 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.sind die Regelungen des Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für die Anwendung des Abs. 1 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:Für die Anwendung des Absatz eins, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. 1.Ziffer einsWehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990,Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990,
    2. 2.Ziffer 2Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
    3. 3.Ziffer 3Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Tätigkeit als Lehrbeauftragter/Lehrbeauftragte im Sinne des § 2 a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ablegung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wennTätigkeit als Lehrbeauftragter/Lehrbeauftragte im Sinne des Paragraph 2, a Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ablegung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
      1. a)Litera adiese Lektoren/Lektorinnen oder Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2 a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben unddiese Lektoren/Lektorinnen oder Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2, a Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
      2. b)Litera bdiese Lektoren/Lektorinnen und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis gestanden sind.
  3. (3)Absatz 3Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL gilt bei der Anwendung des Abs. 1 das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer/die VertragslehrerinFür Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL gilt bei der Anwendung des Absatz eins, das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer eins, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin
    1. 1.Ziffer einssowohl am 1. Jänner 1996
    2. 2.Ziffer 2als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 3 oder 4 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer/Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IILals auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 3, oder 4 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer/Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL
    in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
  4. (4)Absatz 4Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 153 und 256 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Paragraphen 153 und 256 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.
  5. (5)Absatz 5Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Abs. 4 und 6 stellen oder für die gemäß Abs. 4 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die §§ 153 und 256 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Absatz 4 und 6 stellen oder für die gemäß Absatz 4, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Paragraphen 153 und 256 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 4 und 5Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Absatz 4 und 5
    1. 1.Ziffer einssowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags
    2. 2.Ziffer 2als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 bestehendeals auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, bestehende
    sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Anträge gemäß Abs. 4 sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.Anträge gemäß Absatz 4, sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
  8. (8)Absatz 8Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 163 dieses Gesetzes oder gemäß § 42 St. PG 2009 anzurechnen.Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 163, dieses Gesetzes oder gemäß Paragraph 42, St. PG 2009 anzurechnen.
  9. (9)Absatz 9Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Abs. 4 und 7Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Absatz 4 und 7
    1. 1.Ziffer eins§ 256 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt undParagraph 256, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt und
    2. 2.Ziffer 2ist § 256 Abs. 3 anzuwenden.ist Paragraph 256, Absatz 3, anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 260 Abs. 2 Z 2 ist bei Beamten/Beamtinnen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 260, Absatz 2, Ziffer 2, ist bei Beamten/Beamtinnen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,
    1. 1.Ziffer eins§ 256 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung undParagraph 256, Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und
    2. 2.Ziffer 2§ 256 Abs. 1a nicht anzuwenden.Paragraph 256, Absatz eins a, nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 74 aus 2011,

L-DBR seit 01.01.2025 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2025

In Kraft vom 01.01.2004 bis 01.01.2025
Übergangsbestimmungen zu §§ 256 § 294 und 280Übergangsbestimmungen zu Paragraphen 256 und 280
  1. (1)Absatz einsAuf Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1996
    1. 1.Ziffer einsin ein Dienstverhältnis zum Land Steiermark eingetreten sind und in den letzten zwölf Monaten mindestens sechs Monate in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark gestanden sind oder
    2. 2.Ziffer 2in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
    sind die Regelungen des § 12 Gehaltsgesetz 1956 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.sind die Regelungen des Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für die Anwendung des Abs. 1 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:Für die Anwendung des Absatz eins, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. 1.Ziffer einsWehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990,Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990,
    2. 2.Ziffer 2Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
    3. 3.Ziffer 3Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Tätigkeit als Lehrbeauftragter/Lehrbeauftragte im Sinne des § 2 a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ablegung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wennTätigkeit als Lehrbeauftragter/Lehrbeauftragte im Sinne des Paragraph 2, a Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ablegung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
      1. a)Litera adiese Lektoren/Lektorinnen oder Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2 a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben unddiese Lektoren/Lektorinnen oder Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2, a Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
      2. b)Litera bdiese Lektoren/Lektorinnen und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis gestanden sind.
  3. (3)Absatz 3Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL gilt bei der Anwendung des Abs. 1 das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer/die VertragslehrerinFür Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL gilt bei der Anwendung des Absatz eins, das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer eins, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin
    1. 1.Ziffer einssowohl am 1. Jänner 1996
    2. 2.Ziffer 2als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 3 oder 4 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer/Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IILals auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 3, oder 4 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer/Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL
    in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
  4. (4)Absatz 4Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 153 und 256 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Paragraphen 153 und 256 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.
  5. (5)Absatz 5Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Abs. 4 und 6 stellen oder für die gemäß Abs. 4 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die §§ 153 und 256 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Absatz 4 und 6 stellen oder für die gemäß Absatz 4, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Paragraphen 153 und 256 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 4 und 5Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Absatz 4 und 5
    1. 1.Ziffer einssowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags
    2. 2.Ziffer 2als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 bestehendeals auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, bestehende
    sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Anträge gemäß Abs. 4 sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.Anträge gemäß Absatz 4, sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
  8. (8)Absatz 8Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 163 dieses Gesetzes oder gemäß § 42 St. PG 2009 anzurechnen.Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 163, dieses Gesetzes oder gemäß Paragraph 42, St. PG 2009 anzurechnen.
  9. (9)Absatz 9Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Abs. 4 und 7Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Absatz 4 und 7
    1. 1.Ziffer eins§ 256 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt undParagraph 256, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt und
    2. 2.Ziffer 2ist § 256 Abs. 3 anzuwenden.ist Paragraph 256, Absatz 3, anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 260 Abs. 2 Z 2 ist bei Beamten/Beamtinnen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 260, Absatz 2, Ziffer 2, ist bei Beamten/Beamtinnen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,
    1. 1.Ziffer eins§ 256 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung undParagraph 256, Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und
    2. 2.Ziffer 2§ 256 Abs. 1a nicht anzuwenden.Paragraph 256, Absatz eins a, nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 74 aus 2011,

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