§ 294 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 01.01.2025

(1) Auf Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1996

1.

in ein Dienstverhältnis zum Land Steiermark eingetreten sind und in den letzten zwölf Monaten mindestens sechs Monate in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark gestanden sind oder

2.

in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,

sind die Regelungen des § 12 Gehaltsgesetz 1956 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990,

2.

Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

3.

Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

4.

Tätigkeit als Lehrbeauftragter/Lehrbeauftragte im Sinne des § 2 a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ablegung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn

a)

diese Lektoren/Lektorinnen oder Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2 a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

b)

diese Lektoren/Lektorinnen und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis gestanden sind.

(3) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL gilt bei der Anwendung des Abs. 1 das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin

1.

sowohl am 1. Jänner 1996

2.

als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 3 oder 4 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer/Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.

(4) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 153 und 256 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.

(5) Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Abs. 4 und 6 stellen oder für die gemäß Abs. 4 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die §§ 153 und 256 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 4 und 5

1.

sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags

2.

als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 bestehende

sinngemäß anzuwenden.

(7) Anträge gemäß Abs. 4 sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(8) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 163 dieses Gesetzes oder gemäß § 42 St. PG 2009 anzurechnen.

(9) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vor-rückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Abs. 4 und 7

1.

§ 256 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt und

2.

ist § 256 Abs. 3 anzuwenden.

(10) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 260 Abs. 2 Z 2 ist bei Beamten/Beamtinnen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,

1.

§ 256 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und

2.

§ 256 Abs. 1a nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 01.01.2025

(1) Auf Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1996

1.

in ein Dienstverhältnis zum Land Steiermark eingetreten sind und in den letzten zwölf Monaten mindestens sechs Monate in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark gestanden sind oder

2.

in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,

sind die Regelungen des § 12 Gehaltsgesetz 1956 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990,

2.

Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

3.

Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

4.

Tätigkeit als Lehrbeauftragter/Lehrbeauftragte im Sinne des § 2 a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ablegung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn

a)

diese Lektoren/Lektorinnen oder Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2 a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

b)

diese Lektoren/Lektorinnen und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis gestanden sind.

(3) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL gilt bei der Anwendung des Abs. 1 das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin

1.

sowohl am 1. Jänner 1996

2.

als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 3 oder 4 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer/Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.

(4) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 153 und 256 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.

(5) Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Abs. 4 und 6 stellen oder für die gemäß Abs. 4 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die §§ 153 und 256 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 4 und 5

1.

sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags

2.

als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 bestehende

sinngemäß anzuwenden.

(7) Anträge gemäß Abs. 4 sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

(8) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 163 dieses Gesetzes oder gemäß § 42 St. PG 2009 anzurechnen.

(9) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vor-rückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Abs. 4 und 7

1.

§ 256 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt und

2.

ist § 256 Abs. 3 anzuwenden.

(10) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 260 Abs. 2 Z 2 ist bei Beamten/Beamtinnen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,

1.

§ 256 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und

2.

§ 256 Abs. 1a nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

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