§ 288 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen VertragsbedienstetenVertrags-bediensteten des Entlohnungsschemas I in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 37,438,2. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.

(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der/die Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

(1) Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen VertragsbedienstetenVertrags-bediensteten des Entlohnungsschemas I in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 37,438,2. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.

(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der/die Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

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