§ 288 Stmk. L-DBR Nebengebühr - Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 37,4. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas römisch II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 37,4. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der/die Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der/die Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  3. (3)Absatz 3Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Absatz eins,

Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertrags-bediensteten des Entlohnungsschemas I in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 38,2. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertrags-bediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas römisch II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 38,2. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 63/2006LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 74/2011LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsDem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 37,4. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas römisch II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 37,4. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der/die Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der/die Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  3. (3)Absatz 3Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Absatz eins,

Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertrags-bediensteten des Entlohnungsschemas I in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 38,2. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertrags-bediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas römisch II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 38,2. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 63/2006LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 74/2011LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

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