§ 279 Stmk. L-DBR Höhe der Abfertigung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 278 Abs. 3,Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 278, Absatz 3,,
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Ausscheidens eines/einer provisorischen Beamten/Beamtin nach Ablauf der Probezeit
      1. a)Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
      2. b)Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Ausscheidens eines/einer definitiven Beamten/Beamtin
      1. a)Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
      2. b)Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
  2. (2)Absatz 2Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin herabgesetzt war, ist der Berechnung der Abfertigung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des/der einem/einer vollbeschäftigten Beamten/Beamtin gleicher Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges und des Kinderzuschusses zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 278 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vonDie Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 278, Absatz 3, nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren

das Zweifache,

5 Jahren

das Dreifache,

10 Jahren

das Vierfache,

15 Jahren

das Sechsfache,

20 Jahren

das Neunfache,

25 Jahren

das Zwölffache

des Monatsbezuges.
  1. (4)Absatz 4Tritt ein Beamter/eine Beamtin, der/die sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 278 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.Tritt ein Beamter/eine Beamtin, der/die sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Paragraph 278, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
  2. (5)Absatz 5Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die gemäß § 278 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er/sie dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 278 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die gemäß Paragraph 278, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er/sie dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 278, Absatz 3, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  3. (6)Absatz 6Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 162 Abs. 2 und 163 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 162, Absatz 2 und 163 Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 37/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.04.2022
  1. (1)Absatz einsDie Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 278 Abs. 3,Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 278, Absatz 3,,
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Ausscheidens eines/einer provisorischen Beamten/Beamtin nach Ablauf der Probezeit
      1. a)Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
      2. b)Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Ausscheidens eines/einer definitiven Beamten/Beamtin
      1. a)Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
      2. b)Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
  2. (2)Absatz 2Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin herabgesetzt war, ist der Berechnung der Abfertigung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des/der einem/einer vollbeschäftigten Beamten/Beamtin gleicher Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges und des Kinderzuschusses zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 278 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vonDie Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 278, Absatz 3, nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren

das Zweifache,

5 Jahren

das Dreifache,

10 Jahren

das Vierfache,

15 Jahren

das Sechsfache,

20 Jahren

das Neunfache,

25 Jahren

das Zwölffache

des Monatsbezuges.
  1. (4)Absatz 4Tritt ein Beamter/eine Beamtin, der/die sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 278 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.Tritt ein Beamter/eine Beamtin, der/die sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Paragraph 278, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
  2. (5)Absatz 5Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die gemäß § 278 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er/sie dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 278 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die gemäß Paragraph 278, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er/sie dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 278, Absatz 3, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  3. (6)Absatz 6Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 162 Abs. 2 und 163 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die gemäß Absatz 4, zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Paragraphen 162, Absatz 2 und 163 Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 37/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,

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